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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Hinzurechnungen von vielen Miet- und Pachtzinsen auf der Kippe

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Miet- und Pachtzinsen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. Jüngst urteilte der BFH, dass dies nicht immer so sein muss. Er verneinte eine Hinzurechnung, wenn die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten zu aktivieren gewesen wären, sollte sich das hergestellte Wirtschaftsgut (z. B. Ware) fiktiv noch im Betriebsvermögen befinden. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung. Der Beitrag zeigt die konkreten Auswirkungen und liefert Tipps für Ihre Mandanten. |

    1. Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) werden regelmäßig ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet (Buchst. d). Handelt es sich hingegen um unbewegliche Wirtschaftsgüter, beläuft sich die Hinzurechnung auf die Hälfte der Aufwendungen (Buchst. e). Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen bei Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.

     

    Von dem ermittelten Betrag sämtlicher Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ist ein Freibetrag von 200.000 EUR (bis 2019: 100.000 EUR) abzuziehen. Nur der übersteigende Betrag wird dem Gewinn mit einem Viertel zugeschlagen.

        

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