31.10.2019 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung gilt nur für ein Familienheim
Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, dann kann die Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dennoch nur für eine Wohnung gewährt werden. Dies hat das FG Köln (30.1.19, 7 K 1000/17, Abruf-Nr. 209357 ) klargestellt.
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