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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerbefreiung für Familienheime nur bei unverzüglicher Selbstnutzung

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG fordert für die Steuerbefreiung für ein Familienheim, dass der Erwerber die Wohnung zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt ‒ und zwar unverzüglich. Mit diesem Kriterium hat sich der BFH (28.5.19, II R 37/16, Abruf-Nr. 210073 ; BFH, PM Nr. 44 vom 25.7.19) nun näher befasst. |

     

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5.1.14 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.2.15 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Steuerpflichtige das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2.9.15. Renovierungsangebote holte der Steuerpflichtige ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

     

    2. Entscheidung und Anmerkungen

    Der BFH bestätigte das FA, dass in diesem Fall keine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Denn der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Die Handlung ist innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorzunehmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

     

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