· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für das Familienheim: BFH äußert sich zur Selbstnutzungsabsicht
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu entscheiden. Der BFH (27.5.26, II B 41/25, Abruf-Nr. 255602 ) hat insoweit klargestellt, dass es sich bei der durch die Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten um keine starre Frist handelt.
1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung
Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder). Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie — Bei Erwerben von Todes wegen setzt die Steuerbefreiung zudem voraus, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.
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