· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zuwendungsnießbrauch: Kindesunterhalt trotz § 33a EStG steueroptimal gestalten
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Eltern unterstützen ihre Kinder oft über Jahre hinweg finanziell, so z. B während eines Studiums. Eine steuerliche Entlastung ist damit aber regelmäßig nicht verbunden. Denn solange Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht, scheidet ein Abzug des Unterhalts nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Hier kann es sich zur Steueroptimierung anbieten, gestaltend einzugreifen – und zwar durch einen befristeten Zuwendungsnießbrauch an einer Immobilie. Der Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen die Gestaltung funktioniert und worauf bei der Umsetzung besonders zu achten ist.
1. Kindesunterhalt bleibt steuerlich regelmäßig wirkungslos
Das folgende Beispiel zeigt einen typischen Fall aus der Praxis, in dem die steuerliche Abzugsfähigkeit an § 33a Abs. 1 S. 4 EStG scheitert:
Ausgangsbeispiel |
EM und EF unterstützen ihre Tochter T, die direkt nach dem Abitur ein auswärtiges Studium aufnimmt. Neben dem Kindergeld benötigt T etwa 1.000 EUR monatlich für Miete, Lebenshaltung etc. Daher zahlen die Eltern rund 15.000 EUR jährlich an T. Diesen Betrag möchten sie als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG steuermindernd geltend machen. Dies wird jedoch durch die Regelung des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG verhindert, da ein Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht. |
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