· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Unentgeltliche Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb: Kosten für ein Arbeitszimmer abziehbar?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Stellt das häusliche Arbeitszimmer eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit dar, sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Wie verhält es sich aber, wenn die Ehefrau des Unternehmers unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet und hierfür ein zweites Arbeitszimmer im Wohnhaus der Eheleute nutzt? Der BFH hat in einem Aussetzungsbeschluss im Rahmen der summarischen Prüfung anklingen lassen, dass er einen Betriebsausgabenabzug derartiger Kosten für möglich hält (BFH 18.11.25, VIII S 27/24 [AdV], Abruf-Nr. 251600 ).
1. Sachverhalt (vereinfacht)
Der Ehemann war freiberuflich tätig und betrieb aus einem häuslichen Arbeitszimmer heraus zwei Musikschulen, ohne dort in nennenswertem Umfang selbst zu unterrichten oder persönlich in Erscheinung zu treten. Seine unentgeltlich für ihn mitarbeitende Ehefrau verrichtete ihre Arbeiten in einem zweiten, im Eigenheim befindlichen Raum, der ebenfalls als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren war. Die Kosten beider Arbeitszimmer wurden in den Streitjahren 2013 bis 2020 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das FA lehnte den Betriebsausgabenabzug der auf das Arbeitszimmer der Ehefrau entfallenden Kosten mit der Begründung ab, sie erziele aus ihrer Tätigkeit aufgrund der unentgeltlichen Mitarbeit keine Einkünfte.
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