· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Häusliches Arbeitszimmer im BV: Die Folgen bei Tätigkeitsaufgabe und Grundstücksveräußerung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Wenn gewerblich oder freiberuflich tätige Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit nutzen, können sie sowohl nach der alten als auch nach der ab 2023 geltenden Rechtslage die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Durch die betriebliche Nutzung wird das Arbeitszimmer jedoch zwangsweise (Ausnahme durch § 8 EStDV möglich) notwendiges Betriebsvermögen. Der Beitrag zeigt die Rechtsfolgen bei Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit und bei einer Grundstücksveräußerung. |
1. Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit
Gibt der Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit auf, kommt es regelmäßig zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) und damit zur Realisierung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.
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| A ist als Buchübersetzer selbstständig tätig. Seine Tätigkeit übt er so gut wie ausschließlich in seinem Arbeitszimmer aus, das sich in seinem zum 1.1.02 für insgesamt 300.000 EUR erworbenen Einfamilienhaus (Anteil Grund und Boden = 20 %) befindet und 15 % der Wohnfläche ausmacht. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten hat A im Rahmen seiner Gewinnermittlungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt.
A hat das Objekt (Baujahr 1980) in den Jahren 2002 bis 2024 jährlich mit jeweils 720 EUR abgeschrieben (15 % von 240.000 EUR = 36.000 EUR x 2 %).
Zum 1.1.25 gibt A seine betriebliche Tätigkeit aus Altersgründen (65 Jahre) auf. Das Grundstück hat zum 1.1.25 einen gemeinen Wert von 500.000 EUR. Andere, stille Reserven enthaltene Wirtschaftsgüter sind nicht vorhanden.
Frage: Welche einkommensteuerlichen Folgen ergeben sich in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer? |
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