· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Umzug allein wegen Arbeitszimmer: Auch Lehrerin kann Umzugskosten nicht absetzen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Eine Lehrerin kann die Kosten für einen Umzug, der vor allem dadurch veranlasst ist, dass die neue Wohnung im Gegensatz zur alten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer enthält, nur als Werbungskosten absetzen, wenn weitere (objektive) Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug vorliegen. Das hat das FG Münster (13.6.25, 14 K 2124/21 E, Abruf-Nr. 249947 ) kürzlich entschieden. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Grundschullehrerin, die bei minimaler Verkürzung der Fahrzeit von einer Wohnung mit zwei Zimmern in eine Wohnung mit drei Zimmern umzog und sich dort ein beruflich genutztes Arbeitszimmer einrichtete. Die Umzugskosten machte sie mit der Begründung als Werbungskosten geltend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers nur durch einen Wohnungswechsel ermöglicht werden konnte. Bisher seien insbesondere die Vor- und Nachbearbeitung für den Unterricht und Telefonate mit Kollegen und Eltern der Schüler im Wohnzimmer erfolgt. Auch die Bestellung der Steuerpflichtigen als Klassenlehrerin habe ein Arbeitszimmer unabdingbar gemacht.
Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug hingegen ab. Der Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermögliche, reiche für die Feststellung eines Umzugs aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen nicht aus. Denn wegen des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen sei.
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