· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerbegünstigung nach § 10f EStG: Der Erbe kann die Abzugsbeträge nicht fortführen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f EStG über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn er das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt ( FG Sachsen-Anhalt 24.7.24, 1 K 903/21, Abruf-Nr. 248331 ). |
1. Entscheidungsgründe
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für das Steuerrecht (§ 45 AO). Gleichwohl hat das FG die Fortführung der Abzugsbeträge durch den Gesamtrechtsnachfolger mit folgender Begründung verneint:
- Der (zukünftige) Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG hat zwar eine potenzielle Vermögensqualität beim Erblasser. Allerdings kann aus der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen noch nicht auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Hierfür sind vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen ‒ und hieraus ergibt sich, dass die nicht abgezogenen Aufwendungen nicht auf den Erben übergehen.
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