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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Nach § 82b EStDV nicht verteilte Restbeträge: Vollabzug beim Erblasser im Todesjahr

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um die Steuerprogression zu senken. Der BFH (10.11.20, IX R 31/19, Abruf-Nr. 221882 ) hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind. |

    1. Verteilung größeren Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

    Nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands nach § 82b Abs. 2 S. 1 EStDV im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 S. 2 EStDV).

    2. Noch nicht verteilte Beträge bei Tod des Steuerpflichtigen

    Die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers hatte die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teilbeträge in einer Summe in der Einkommensteuerveranlagung des Todesjahrs als Werbungskosten geltend gemacht. Demgegenüber war das FA unter Hinweis auf R 21.1 Abs. 6 S. 2 und S. 3 EStR der Auffassung, der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen gehe auf die Erbengemeinschaft über. Dort sei die Verteilung fortzusetzen. Nach der Richtlinienregelung kann der Rechtsnachfolger bei der unentgeltlichen Übertragung des Gebäudeeigentums den beim Rechtsvorgänger noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen in dem vom Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV geltend machen.

     

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