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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine Steuerermäßigung bei Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH (3.4.19, VI R 19/17, Abruf-Nr. 209126 ) zu § 35a Abs. 2 S. 2 HS 2 EStG entschieden. |

     

    1. Sachverhalt

    Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von einem Konto des S abgebucht. Dieser machte in seiner Steuererklärung die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der M gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Doch dies lehnten das FA und das FG Hessen ab.

     

    Nach Ansicht des FG setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt § 35a Abs. 2 S. 2 HS 2 EStG ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Somit müssen der pflegebedürftigen Person als Steuerpflichtigem die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim selbst erwachsen.

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