· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Unterhaltsleistungen: BMF äußert sich zum Nachweis der Zahlung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Unterhaltsaufwendungen (z. B. an Eltern oder Kinder) können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung ab dem VZ 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das BMF nun Stellung bezogen. |
1. Vorbemerkungen
Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend machen, wenn
- sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
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