· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 EStG getragen und verstirbt er vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 S. 3 i. V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, ist das eine Ausnahmeregelung ( BFH 25.3.26, X R 23/24, Abruf-Nr. 254566 ).
1. Hintergrund
§ 10f EStG enthält eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
2. Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FA lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.
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