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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Höchstbetrag von 1.250 EUR wird bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern nur einmal gewährt

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Steht dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (VZ) nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat, die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen ( BFH 9.5.17, VIII R 15/15, Abruf-Nr. 195255 ). |

     

    1. Restriktive Entscheidung des BFH

    Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber ‒ unabhängig von der Anzahl der vom Steuerpflichtigen genutzten häuslichen Arbeitszimmer ‒ auf den personenbezogenen Höchstbetrag begrenzt. Dem Steuerpflichtigen steht ein Kostenabzug nur bis zur 1.250 EUR p. a. zu, ohne dass es auf die individuell gestalteten Besonderheiten (insbesondere auch zur Lage, Größe und Qualität der Wohnung einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) ankommt.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in einem VZ zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z. B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten genutzt hat. Unerheblich ist zudem, ob der Steuerpflichtige im gleichen VZ (parallel) mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt.

     

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