· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vorweggenommene Erbfolge: Diese fünf Steuerfallen müssen Sie vermeiden
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vor allem auf die Kinder) erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit, getragen von dem Wunsch des potenziellen Erblassers, bereits zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“. Im Regelfall geht es dann um die Übertragung von Grundstücken und/oder Betrieben, was zu nicht unerheblichen steuerlichen Folgen für die Vertragspartner führen kann. Damit entsprechende Vermögensübertragungen für beide Seiten nicht zu unangenehmen steuerlichen Überraschungen führen, werden fünf Steuerfallen dargestellt, die man vermeiden sollte. |
1. Vorbehalt/Einräumung von Nießbrauchsrechten
Die Übertragung einer vermieteten Immobilie auf einen Abkömmling wird häufig mit dem Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Übertragenden verbunden. Das heißt: Das Grundstück wird zwar auf das Kind übertragen, die Einkünfteerzielung und damit die Einkünftebesteuerung verbleibt aber weiterhin beim Übertragenden.
Beachten Sie | Mittlerweile ebenfalls häufiger anzutreffen ist (insbesondere bei bereits abgeschriebenen Objekten) die unentgeltliche Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an einer vermieteten Immobilie zugunsten eines Kindes mit der Folge, dass in diesem Fall die Erzielung von Vermietungseinkünften auf den Abkömmling übergeht.
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