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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

    | Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG besteht für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein Abzugsverbot. Dieses gilt allerdings dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (S. 2). In diesen Fällen sind dann immerhin bis zu 1.250 EUR abzugsfähig. Der BFH (22.2.17, III R 9/16 ) hat jetzt entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war ein selbstständiger Logopäde in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das FG gelangte wegen der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, sodass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR abzugsfähig seien.

     

    Entscheidung

    Der BFH ist der Ansicht der Vorinstanz gefolgt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen.

     

    Auch ein Selbstständiger kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, muss die Tatsacheninstanz (das FG) anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

     

    Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Logopäden außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 26 vom 19.4.2017

    Quelle: ID 44650641

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