· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erste Tätigkeitsstätte auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Nach einer Entscheidung des FG Münster (15.5.25, 12 K 1916/21 F, Abruf-Nr. 248957 ) kann eine Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. |
1. Hintergrund
Suchen Vermieter ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen oder mit dem Mieter in Kontakt zu treten, stehen die dabei entstehenden Fahrtkosten mit den Mieteinkünften im Zusammenhang und lassen sich als Werbungskosten absetzen. Grundsätzlich sind die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln, sodass die tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 EUR je Kilometer für Hin- und Rückfahrt anzusetzen sind.
In dem Streitfall ging es nun u. a. um die Frage, ob eine Ferienwohnung auch eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann ‒ mit der Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) abgezogen werden kann.
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