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  • · Fachbeitrag · Drittaufwand/abgekürzter Zahlungsweg

    Diese Aufwendungen kann der Steuerpflichtige absetzen, wenn ein Dritter zahlt!

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es häufiger vor, dass Aufwendungen nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Angehörigen getragen werden. Das Problem: Die von den Dritten getragenen Aufwendungen sind bei ihnen mangels Einkünfteerzielung nicht abziehbar. Durch die Regelungen zum Drittaufwand sowie zum abgekürzten Vertrags- und Zahlungsweg können die Aufwendungen aber beim Einkünfteerzieler zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Was es hier zu beachten gibt, wird nachfolgend anhand von Beispielen erläutert. |

    1. Eigenaufwand von Ehegatten

    Grundsätzlich gilt: Gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, sind beim Eigentümer-Ehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (vgl. z. B. BFH 23.8.99, GrS 2/97, unter C. V. 1.). Sofern Eheleute jedoch Miteigentümer eines Grundstücks sind, ist wie folgt abzugrenzen:

     

    • Beispiel 1

    Eheleute sind gemeinsam zu je ½ Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die die Ehefrau in vollem Umfang für freiberufliche Zwecke (Büroräume) nutzt. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung der Wohnung wurde von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen. Die Zins- und Tilgungsleistungen werden von einem gemeinsamen Konto beglichen.

         

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