04.07.2019 · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung
Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählte das BMF (24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 104) bis dato auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der BFH (4.4.19, VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256 ; PM Nr. 35 vom 6.6.19) aber nun eine Absage erteilt.
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