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  • · Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung

    BFH muss entscheiden: Fällt der Stellplatz unter die 1.000-EUR-Grenze?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählen insbesondere die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Deren Abzugsfähigkeit ist jedoch auf 1.000 EUR monatlich begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Sonstige notwendige Mehraufwendungen werden von dieser betragsmäßigen Begrenzung indes nicht erfasst. Umstritten ist, wie Gebühren für einen Pkw-Stellplatz am Ort der doppelten Haushaltsführung zu behandeln sind. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (aktuell: FG Niedersachsen 16.3.23, 10 K 202/22, Abruf-Nr. 235999 ) gehören derartige Kosten zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen. |

    1. Hintergrund und Ansicht der Finanzverwaltung

    Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).

     

    Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Selbst Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sollen unter den Höchstbetrag fallen (BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108).

       

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