05.03.2020 · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung
Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand notwendig?
Mit Wirkung ab dem VZ 2014 setzt ein eigener Hausstand bei einer doppelten Haushaltsführung das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Das FG Niedersachsen (18.9.19, 9 K 209/18, Abruf-Nr. 213702 ) hat kürzlich zu dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung Stellung genommen.
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