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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellungen für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

    | Erhält ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für seine Nachbetreuungspflicht, hat er eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden ( BFH 19.7.11, X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10, X R 48/08). |

     

    Dem Einwand der Verwaltung, wonach die Nachbetreuung für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung darstelle, folgt der BFH nicht. Begründung: Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich nicht entnehmen, dass die Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen beschränkt ist.

     

    Damit eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, verlangt der BFH, dass der Versicherungsvertreter konkrete vertragsbezogene Aufzeichnungen führen muss. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einzubeziehen sind allerdings nur bereits abgeschlossene Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

     

    HINWEIS | Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung, die mit den Einzelkosten und den notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 202 | ID 30465360

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