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  • · Fachbeitrag · Beteiligungen im Betriebsvermögen

    Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen

    von Dipl.-Finw. (FH) Kirsten Heuzeroth, Schwelm

    | Fließen Ausschüttungen einer GmbH oder Dividenden einer AG in ein anderes Betriebsvermögen, stellt sich neben der Frage der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Behandlung stets auch die nach der Gewerbesteuer. Dabei ist die eine Frage nicht ohne die Lösung der anderen zu beantworten, wie der Beitrag zeigt. |

    1. Vorbemerkungen

    Bei einer empfangenden Körperschaft handelt es sich bei Ausschüttungen um gewerbliche Einkünfte, da sie ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 8 Abs. 2 KStG). Empfängt ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft eine Ausschüttung aus einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Körperschaft, so geleitet das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG die Einkünfte in die Gewerblichkeit nach § 15 EStG.

    2. Einzelunternehmer/Personengesellschaften

    Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Durch die außerbilanzielle Kürzung i.H. von 40 % des Ausschüttungsbetrags (ggf. korrespondierende Kürzung der Aufwendungen nach § 3c EStG) wird erreicht, dass nur 60 % der Ausschüttung der Einkommensteuer unterliegt.

     

    Um den Gewerbesteuermessbetrag zu berechnen, muss man auf die Höhe der Beteiligung schauen. Beträgt sie zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, spricht man von einer Schachtelbeteiligung. Diese gilt gewerbesteuerlich als förderungswürdig, sodass die noch im Gewerbeertrag verbliebenen 60 % der Ausschüttung ebenfalls zu kürzen sind (§ 9 Nr. 2a GewStG). Somit erfolgt in diesen Fällen eine komplette Freistellung von der Gewerbesteuer.

     

    Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 15 %, spricht man von einer Streubeteiligung bzw. von Streubesitz. Gewerbesteuerlich führt § 8 Nr. 5 GewStG zu einer Hinzurechnung, d.h., die einkommensteuerrechtlich abgezogenen 40 % werden wieder hinzugerechnet, sodass es zu einer vollen Belastung mit Gewerbesteuer kommt.

    3. Kapitalgesellschaften

    Handelt es sich um eine empfangende Kapitalgesellschaft (insbesondere um eine GmbH), findet bei der körperschaftsteuerlichen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 8b KStG Anwendung. Vorbehaltlich des § 8b Abs. 4 KStG bleiben Bezüge, die eine Kapitalgesellschaft aus Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Da § 8b Abs. 5 KStG ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot i.H. von 5 % vorsieht, werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens saldiert 95 % außerbilanziell abgezogen.

     

    Beachten Sie | Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen hat. Diese Grundsätze sind auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die der empfangenden Körperschaft seit dem 1.3.13 zufließen.

     

    PRAXISHINWEIS | Veräußerungsgewinne sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 KStG.

     

    Gewerbesteuerlich muss zwischen einer Schachtelbeteiligung und Streubesitz unterschieden werden. Beträgt die Beteiligung mindestens 15 %, erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die im Gewerbeertrag verbliebenen 5 % stellen nach § 9 Nr. 2a S. 4 GewStG keinen Gewinn dar, der nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist. Somit verbleibt eine 5 %-ige Belastung mit Gewerbesteuer.

     

    Bei einer Beteiligung von weniger als 15 % ist § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die zuvor vorgenommene Kürzung von saldiert 95 % rückgängig zu machen ist. Daraus resultiert eine 100 %ige Belastung mit Gewerbesteuer.

     

    Beachten Sie | Bei einer Beteiligungsquote von weniger als 10 % sind die Beteiligungserträge zu 100 % in der gewerbesteuerlichen Ausgangsgröße enthalten (§ 8b Abs. 4 KStG). Da die vollständige gewerbesteuerliche Belastung bereits erreicht ist, erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.

    4. Zusammenfassung

    Die Übersicht fasst die vorgenannten Ausführungen zusammen:

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 205 | ID 42977119

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