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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Offenbare Unrichtigkeit: Berichtigung nach § 129 AO auch bei erteiltem Risikohinweis

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (13.1.26, 10 K 1344/23 E, Abruf-Nr. 252856 ) kann § 129 AO auch dann (zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen) als Berichtigungsnorm greifen, wenn der Bearbeiter einen programmgesteuerten Hinweis aus dem Risikomanagement erhält.

     

    1. Vorbemerkungen

    Sind beim Erlass eines Steuerbescheids Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen, sind diese auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft insoweit berichtigungsfähig (§ 129 AO). Da die Bearbeitung von Steuererklärungen im Rahmen von Risikomanagementsystemen erfolgen kann (§ 88 Abs. 5 AO), stellt sich die Frage, ob dem Bearbeiter ein Fehler i. S. des § 129 AO auch unterlaufen kann, wenn das System einen Risikohinweis erteilt hat, der eine Prüfung des im Hinweis beschriebenen Umstands erfordert.

     

    2. Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Streitfall ging es um die Besteuerung einer dauernden Last beim Empfänger, wozu das System einen Hinweis erteilt hatte. Die Sachbearbeiterin hatte die richtige steuerliche Behandlung (Besteuerung nach § 22 EStG) vermerkt. Eine Eintragung in dem vorgesehenen Sachbereich erfolgte aber nicht.