· Fachbeitrag · Energetische Gebäudesanierung
In diesen Fällen ist § 35a EStG die bessere Option
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG erfreut sich großer Beliebtheit. Immerhin werden nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten mit einer direkten Steuerermäßigung von 20 % privilegiert. Dies ist grundsätzlich deutlich lukrativer als § 35a EStG, der nur für die Lohnkosten eine Steuerermäßigung von 20 % ermöglicht. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen § 35a EStG eine höhere Ersparnis als § 35c EStG bietet. |
1. Auf den Antrag kommt es an
Erfüllt eine energetische Maßnahme die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, so sind typischerweise zugleich auch die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfüllt, denn die Anforderungen sind insoweit deckungsgleich. Allerdings schließen sich die beiden Steuerermäßigungen gegenseitig aus (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG) und werden jeweils nur auf Antrag gewährt. Folglich muss in der Steuererklärung darüber entschieden werden, welche Steuerermäßigung beantragt wird.
2. Vergleich der Steuerermäßigungen
§ 35c EStG führt i. d. R. zu einer höheren Steuerermäßigung als § 35a EStG. Zwar wird bei § 35c EStG die Ermäßigung nur ratierlich über drei Jahre gewährt, aber im Saldo beläuft sie sich wie bei § 35a EStG auf 20 % der Aufwendungen. Allerdings gelten bei § 35c EStG deutlich höhere Höchstbeträge und während § 35a EStG lediglich die Bruttolohnkosten privilegiert (§ 35a Abs. 5 S. 2 EStG), begünstigt § 35c EStG den kompletten Rechnungsbetrag ‒ d. h. einschließlich der Materialkosten.
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