· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bewirtungskosten rechtssicher absetzen und BP-Risiken minimieren
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Bewirtungskosten sind ein Dauerbrenner in der Betriebsprüfung – und eine riskante Steuerfalle. Denn formale Mängel und Dokumentationslücken führen oft zum vollständigen Verlust des Abzugs oder zur ungewollten Lohnversteuerung. Der Beitrag zeigt die entscheidenden Differenzen bei der Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden und Angestellten. Dabei werden typische Steuerfallen aufgedeckt und konkrete Handlungsempfehlungen geliefert, damit Bewirtungsbelege prüfungssicher sind.
1. Die bewirtete Person
Sind Bewirtungskosten voll, anteilig oder gar nicht als Betriebsausgaben abziehbar? Welche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten müssen beachtet werden? Die Antworten auf diese Fragen hängen entscheidend davon ab, welche Personen (Geschäftspartner oder eigene Mitarbeiter) bewirtet worden sind.
2. Bewirtung von Geschäftspartnern
2.1 Abzugshöhe
Wenn Steuerpflichtige Personen aus geschäftlichem Anlass bewirten, wie z. B. (potenzielle) Kunden oder Geschäftspartner, wird der Betriebsausgabenabzug begrenzt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG können nur 70 % der angemessenen Bewirtungskosten steuerlich geltend gemacht und abgesetzt werden. Die verbleibenden 30 % werden demgegenüber als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingeordnet und decken damit den privaten Anteil ab. 30 % des Aufwands sind damit aus steuerlicher Sicht „verloren“.
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