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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehe-Scheidung durchgeführt. Seit der Strukturreform zum 1.9.09 werden dabei sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der keine oder eine geringere eigenständige Altersversorgung ‒ z. B. wegen der Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder ‒ aufbauen konnte. Das BMF (21.3.23, IV C 3 - S 2221/19/10035 :001, Abruf-Nr. 234353 ) hat nun ausführlich zu den einkommensteuerlichen Folgen für den zahlungsverpflichteten und den -empfangenden Ehegatten Stellung genommen. |

    1. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ehegatten den Versorgungsausgleich zivilrechtlich ganz oder teilweise ausschließen können (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG). Der Ausschluss kann sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (d. h. noch nicht ausgeglichene Anrechte) umfassen.

     

    Die ausgleichspflichtige Person kann Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehen. Die Abzugsmöglichkeit umfasst Leistungen zugunsten der ausgleichsberechtigten Person nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 23 VersAusglG sowie nach § 1408 Abs. 2 und § 1587 BGB. Sie besteht unabhängig davon, ob die Ausgleichsleistung eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private oder eine betriebliche Altersvorsorge betrifft. Es ist zudem irrelevant, ob eine steuerliche Förderung gewährt wurde.

             

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