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  • · Fachbeitrag · Private Altersvorsorge

    Die Steuerentlastung bei der Rürup-Rente effektiv gestalten

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    Die bisherige Riester-Rente wird durch die Reform der privaten Altersvorsorge ersetzt (vgl. hierzu den Beitrag in dieser Ausgabe: MBP 26, S. 103 ). Die Rürup-Rente bleibt demgegenüber bestehen. Mit ihr lassen sich (parallel zur Altersvorsorge) während der Einzahlungsphase Steuern sparen. Der Beitrag erläutert den Steuerspareffekt und wie er sich gestalten lässt.

    1. Kriterien für die privilegierte Rürup-Rente

    Damit die Beiträge für einen Rürup-Rentenvertrag als Sonderausgaben absetzbar sind, muss der Vertrag die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen. Das bedeutet, dass der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsehen darf – und das nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres. Zudem dürfen die Ansprüche aus dem Rentenvertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

     

    Als weitere Voraussetzung muss der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert sein und der Versicherungsnehmer muss gemäß § 10 Abs. 2a EStG in die Datenübermittlung gegenüber der Finanzverwaltung eingewilligt haben.