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  • · Fachbeitrag · EEG-Umlage

    Reduzierung der EEG-Umlage: Antrag stellen und bares Geld sparen!

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Heidelberg

    | Für viele kleine und mittelgroße energieintensive Unternehmen sind die finanziellen Belastungen durch die EEG-Umlage deutlich spürbar. Eine Entlastung blieb diesen Unternehmen aufgrund der relativ hohen Anspruchsvoraussetzungen bislang regelmäßig verwehrt. Die EEG-Novelle 2012 schafft hier - in der Praxis vielfach unbemerkt - deutlich geringere Bedingungen, sodass nunmehr auch kleine Betriebe von der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen profitieren können. |

    1. EEG-Novelle 2012

    Die Regelungen der § 40 ff. EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ermöglichen eine Entlastung von der EEG-Umlage, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen im globalen Wettbewerb zu erhalten. Bisher wurde diese Entlastung nur dann gewährt, wenn der bezogene und selbstverbrauchte Strom an einer Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) betragen hatte - für kleinere Unternehmen in der Regel unerreichbare Strommengen. Mit der EEG-Novelle 2012 (EEG vom 28.7.11, BGBl I 11, 1634; Geltung ab 1.1.12) hat der Gesetzgeber diesen Schwellenwert auf 1 GWh herabgesetzt. Des Weiteren wurde der erforderliche Grad der Stromintensität gesenkt - die Stromkosten müssen statt bisher 15 % nur noch 14 % der Bruttowertschöpfung betragen.

    2. Umfang der Begrenzung

    Der Gesetzgeber sieht für stromintensive Unternehmen keine vollständige Entlastung von der EEG-Umlage vor, vielmehr erfolgt eine Begrenzung in Abhängigkeit vom Strombezug (§ 41 Abs. 3 EEG):

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