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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Schuldzinsen

    § 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen vermeiden und Betriebsausgaben sichern

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der Abzug von betrieblichen Schuldzinsen bei Überentnahmen beschränkt. Da es an der höchstrichterlichen „Rechtsprechungsfront“ zuletzt eher ruhig war, konnte man meinen, die strittigen Punkte zum Berechnungsmodus seien inzwischen geklärt. Doch weit gefehlt: So hat der BFH (14.3.18, X R 17/16, Abruf-Nr. 202418 ) aktuell entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss begrenzt ist. Grund genug, sich näher mit § 4 Abs. 4a EStG zu befassen. |

    1. Die gesetzliche Regelung im Überblick

    Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen (BFH 21.9.05, X R 46/04): Zunächst ist festzustellen, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Denn privat veranlasste Schuldzinsen bleiben bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außen vor. Im 2. Schritt ist dann zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen der Überentnahmeregelung eingeschränkt ist.

     

    Beim Berechnungsmodus des § 4 Abs. 4a EStG sind folgende Grundsätze zu beachten:

        

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