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  • 04.08.2008 | Bundesfinanzministerium

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Die Ermittlung erfolgt gesellschafterbezogen

    von Dipl.-BW (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Bei Mitunternehmerschaften wendet die Finanzverwaltung nunmehr die BFH-Rechtsprechung an, nach der § 4 Abs. 4a EStG eine gesellschafterbezogene Berechnungsweise erfordert (BMF 7.5.08, IV B 2 – S 2144/07/0001, Abruf-Nr. 082203). Der Beitrag erläutert, wie künftig gerechnet wird und welche Übergangsregelungen Ihr Mandant in Anspruch nehmen kann.  

    1. Allgemeines zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

    Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG soll der betriebliche Schuldzinsenabzug begrenzt werden. Privat veranlasste Schuldzinsen stellen von Beginn an keine Betriebsausgaben dar und sind folglich nicht von der Regelung betroffen. 

     

    Folgende grundsätzliche Regeln sind zwingend zu beachten: 

     

    • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der Schuldzinsen nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

     

    • 6 v.H. dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

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