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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 25.05.2004 – 6 K 3025/01

    1. Kosten für die Bewirtung von Kollegen anlässlich von Geburtstagen, Beförderungen, usw. sind wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    2. Bei einem Duden handelt es sich um einen typischen Fall der gemischten Aufwendungen, die nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

    3. Beim Bezug einer Tageszeitung handelt es sich um nicht abziehbare gemischte Aufwendungen.

    4. Begehrt der Kläger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    wegen Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999

    hat das Finanzgericht München, 6. Senat durch den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 25. Mai 2004 für Recht erkannt:

    1. Die Einkommensteuer 1997 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1997 vom 8. Juli 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 auf 28.443,17 EUR festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    I.

    Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Insgesamt sind dem Kläger 3 Vermietungsobjekte zuzurechnen. Das Objekt in A-Stadt ist von diesem Rechtsstreit nicht betroffen. Das Objekt in B-Stadt wird vom Kläger, mit seiner Familie, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt und ist im Übrigen fremdvermietet. Das Objekt in C-Stadt ist fremdvermietet.

    Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 (vom 8. Juli 1998), 1998 (vom 3. August 1999) und 1999 (vom 3. November 2000) nicht alle mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen für diese Einkunftsarten an.

    Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wurden im Wesentlichen mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 9. Juli 2001.

    Streitig sind noch folgende Punkte:

    1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    a) Bewirtungskosten

    Der Kläger macht in jedem Streitjahr jeweils 120 DM als Bewirtungskosten geltend. Es habe sich um Aufwendungen für Einstand, Ausstand, Beförderungen, Besprechungen über Projektstand und abteilungsübergreifende Themen, bei denen die Teilnahme quasi Mitarbeiterpflicht gewesen sei, gehandelt. Das FA ist der Ansicht, dabei handle es sich um Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 EStG.

    b) Aufwendungen für einen Duden (45,90 DM) im Jahr 1997

    Mit der Klage wird dieser Duden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Er habe ausschließlich Vermietungszwecken gedient, für eine private Nutzung habe es an Zeit gemangelt. Auch hierbei handelt es sich nach Ansicht des FA um Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 EStG.

    2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    a) Der Einkommensteuerveranlagung wurde bezüglich des Objekts B-Stadt ein privat genutzter Anteil von 34,5 % zu Grunde gelegt. Der Kläger macht geltend, durch die Einbeziehung eines weiteren freien Kellerraumes in die Berechnung sei der Privatanteil auf 32 % zu korrigieren; dieser berichtigte Anteil sei auch bei der Einkommensteuer 1999 berücksichtigt worden. Das FA ist der Auffassung, der Kellerraum, bei dem es sich nicht um Wohnraum handle, sei nicht in die Berechnung einzubeziehen. Eine Korrektur für den Veranlagungszeitraum 1999 sei aus prozessökonomischen Gründen unterblieben.

    b) Wasserkosten (1997)

    Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 wurden Aufwendungen für das Objekt B-Stadt für Abwasser in Höhe von 660 DM und für die Wasserversorgung in Höhe von 554,93 DM, zusammen 1.214,93 DM, geltend gemacht. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, wurden jedoch nur Aufwendungen in Höhe von 1.049,93 DM berücksichtigt, von denen noch der Privatanteil (34,5 %) abgezogen wurde. Nach den Ausführungen des Klägers ergeben sich jedoch für die B-Stadt keine Auswirkungen. 149,90 DM seien zusätzlich bei der C-Stadt zu berücksichtigen. Bei dem Privatanteil für die Kosten der Außenfläche sei von einem Anteil in Höhe von 20 % auszugehen. Das FA führt an, bei dem höheren Wasserverbrauch – wegen Rasen sprengen und Einfahrt waschen, handle es sich um Kosten der privaten Lebensführung, der Privatanteil müsste erhöht werden.

    c) Besorgungsfahrten (1997)

    Mit der Einkommensteuererklärung wurden Erhaltungsaufwendungen insgesamt in Höhe von 11.705 DM geltend gemacht. Dieser Posten errechnet sich aus den Einzelaufstellungen „1. Zeitungsanzeigen, Prozesskosten”, „3.2 Reparaturen, Instandsetzung und Instandhaltung: vermietete Wohnungen” (darin enthalten Fahrtkosten in Höhe von 1.168,88 DM bei 2.244 km) und „3.1 Reparaturen, Instandsetzung und Instandhaltung: Gemeinschaftlich” (darin enthalten Fahrtkosten in Höhe von 587,60 DM bei 1.130 km). Bezüglich des Objekts C-Stadt werden weitere Besorgungsfahrten in einem Umfang von 4.896 km und Fahrten zwischen B und C mit 6.430 km geltend gemacht.

    Mit der Einspruchsentscheidung wurden bezüglich der B-Stadt von den geltend gemachten 3.374 gefahrenen Kilometern (2.244 + 1130) 3.067 km (1.240 + 1.520 + 307) nicht anerkannt. Bei einer Kilometer-Pauschale von 0,52 DM blieben damitgeltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 1.594,84 DM unberücksichtigt. Die Besorgungsfahrten bei der C-Stadt wurden um 1.587 km, oder 825,24 DM gekürzt. Die Fahrtkosten zwischen Bund C wurden in vollem Umfang anerkannt. Die Besorgungsfahrten seien zum Teil nicht glaubwürdig, zum Teil handle es sich um doppelte Fahrten und zum Teil wären die Fahrten mit den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte identisch. Auch stelle die vorgelegte Aufzeichnung keinen geeigneten Nachweis für die tatsächlich gefahrenen Kilometer dar. Der Kläger weist demgegenüber darauf hin, dass die Besorgungsfahrten zum Teil von seinen Familienangehörigen durchgeführt wurden, aber auch erst am frühen Abend, also nicht auf dem Arbeitsweg.

    d) Süddeutsche Zeitung (1997 und 1998)

    Der Kläger bezog 1997 und 1998 die Süddeutsche Zeitung. Von den Aufwendungen hierfür (1997: 430,50 DM und 1998: 442,10 DM) machte er einen Teil als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, für 1997 in Höhe von 130 DM (= 30 %) und für 1998 in Höhe von 111,10 DM (= 25 %). Die Tageszeitungen würden ständig über Änderungen in den Mietgesetzen und deren Anwendung berichten und sie würden dem Vermieter als Informationsquelle für seine Immobilien und Kapitalanlagen dienen. Demgegenüber verweist das FA auf die Rechtsprechung des BFH, demnach gehörten Aufwendungen für den Bezug regionaler und überregionaler Tageszeitungen zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten.

    e) Video-Rekorder (1997)

    Mit der Einkommensteuererklärung werden Aufwendungen für einen Video-Rekorder in Höhe von 699 DM geltend gemacht. Das Gerät, das nach Angaben des Klägers im Vorjahr von seinem Sohn erworben worden sei, habe er im Jahr 1997 übernommen. Die Kosten dafür seien wie Werkzeugkosten abziehbar. Er habe das Gerät ausschließlich für Schulungs-Videos genutzt, z.B. über den Einbau von Fenstern etc.. Für eine darüber hinausgehende private Nutzung habe er keine Zeit. Das FA verweist darauf, dass es sich auch hier um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung handle. Es könne nicht von einer nur untergeordneten privaten Nutzung ausgegangen werden. Das Vorbringen, das Gerät sei 1997 dem Sohn abgekauft worden, sei nicht durch entsprechende Nachweise erhärtet worden.

    f) Mehraufwand für Verpflegung (1997)

    Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand in Zusammenhang mit der C-Stadt geltend und zwar für 42 Tage für sich und für 22 Tage für seine Ehefrau, Verpflegungsmehraufwand damit: 42 * 46 DM + 22 * 46 DM = 1.932 + 1.012 DM = 2.944 DM. Mit Schreiben des Klägers im Rechtsbehelfsverfahren vom 28. Oktober 2000 modifizierte der Kläger dies, damit wurde ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 3.268 DM geltend gemacht. Mit der Einspruchsentscheidung erkannte das FA davon 1.962 DM an. Darrüberhinausgehende Tage mit Verpflegungsmehraufwand erkannte das FA als nicht glaubhaft an. Demgegenüber führt der Kläger aus, im Zeitraum 28. Mai bis 19. Juni 1997 sei seine Ehefrau auch in C gewesen, sei aber wegen eines Gerichtstermins in C nach B gefahren um vergessene Unterlagen zu holen. Auch habe sein Krankenstand nicht dazu geführt, sich nicht um sein Eigentum zu kümmern, ein Fernbleiben vom Betrieb impliziere nicht automatisch ein Fernbleiben von allen anderen Orten.

    g) Rechnung XY (1998)

    Mit der Einkommensteuererklärung 1998 macht der Kläger eine Straßenkarte „Route & Plan D + EU”, gekauft am 22. Dezember 1998 bei der Firma XY, für 29.95 DM geltend. Diese Karte sei für Besorgungsfahrten in Zusammenhang mitden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nötig gewesen. Das FA verweist darauf, dabei handle es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 12 EStG.

    h) Twenticket (1998)

    Mit der Einkommensteuererklärung 1998 werden Kosten für eine Bahnfahrt in Höhe von 66 DM geltend gemacht. Es handelt sich dabei um ein Twenticket für eine Fahrt Stuttgart nach B, gekauft in Stuttgart am 3. November 1998. Für diesen Zeitraum werden keine weiteren Fahrtkosten nach C geltend gemacht. Bei dem Twenticket handle es sich um einen Rückfahrschein für den Sohn, der für Hilfsarbeiten eingesetzt worden sei. Das FA verweist darauf, aus der vom Kläger aufgestellten Reisekostenaufstellung gehe nicht hervor, dass sich der Kläger am 3. November 1998 in C aufgehalten habe. Ein Zusammenhang mit Werbungskosten bestehe daher nicht.

    3) Mit der Einspruchsentscheidung wurde die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt:

    199719981999
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:148.998154.066159.572
    Einkünfte aus VuV:17.107-8.0154.944
    zu versteuerndes Einkommen:187.340173.744196.130
    festzusetzende Einkommensteuer:55.68049.69659.636
    alle Beträge in DM


    Mit gerichtlicher Anordnung vom 22. November 2001 wurde der Kläger – neben der Bezeichnung des Klagegegenstandes – aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Hierzu wurde eine Frist gem. § 79b FGO bis 31. Dezember 2001 gesetzt.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die geltend gemachten Aufwendungen zusätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bzw. aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    Mit Beschluss des 6. Senats vom 25. November 2003 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Am 18. Mai 2004 fand in der Sache ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

    Gründe

    II.

    1) Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.

    a) Einkünfte aus nichtselbständiger

    Arbeit Kosten für die Bewirtung von Kollegen anlässlich von Geburtstagen, Beförderungen, Einstand oder Ausstand sind wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten zu berücksichtigten. Es handelt sich um Aufwendungen im beruflichen Bereich, die durch persönliche Ereignisse mitveranlasst sind (vgl. Urteil des BFH vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BStBl II 1993, 350).

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger für alle Streitjahre pauschal 120 DM an Bewirtungskosten geltend macht. Eine Konkretisierung, bzw. eine Zuordnung zu einzelnen Ereignissen erfolgt nicht. Auch aus diesem Grund scheidet eine Berücksichtigungsfähigkeit aus, denn die Aufwendungen wurden nicht nac hgewiesen.

    b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Privatanteil B-Stadt

    Nach § 3 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung gehören Zubehörräume – insbesondere Kellerräume – nicht zur Wohnfläche. Vorliegend begehrt der Kläger bei der Berechung seines Privatanteils die Berücksichtigung des nach seines Angaben als Vermietungsbüro genutzten Kellerraums. Dieser kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Das FA ist daher zu Recht von einem Anteil der privaten Wohnfläche von 34,5 % ausgegangen.

    Duden

    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig ist, der beruflich veranlasst ist (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, Rz. 11 zu § 12 m.w.N.). Dadurch soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften dekken müssen.

    Bei dem gelten gemachten Duden handelt es sich um einen typischen Fall der gemischten Aufwendungen, denn es entspricht – entgegen den Angaben des Klägers – den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass dieses Nachschlagewerk auch für die private Korrespondenz genutzt wird. Die damit geltend gemachten Aufwendungen können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

    Wasserkosten

    Der Kläger konnte nicht darlegen, inwieweit Wasserkosten der B-Stadt Aufwendungen bei der C-Stadt – ca. 250 km entfernt – sein können. Zusätzliche Werbungskosten bei der C-Stadt können daher nicht berüc ksichtigt werden.

    Wasserkosten in Höhe von 165 DM (1.214,93 DM – 1.049,93 DM) blieben bisher unberücksichtigt. Als zusätzliche Werbungskosten sind davon 65,5 % = 109 DM zu berücksichtigen.

    Besorgungsfahrten

    Begehrt der Steuerpflichtige den Abzug von Werbungskosten so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (vgl. Schmidt / Drenseck, EStG, Rz. 190 zu § 9, m.w.N.).

    Im Streitfall hat der Kläger nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes – auf der Basis seiner Belegsammlung – mögliche Fahrtkosten zusammengestellt. Laufende Aufzeichnungen, z.B. in Form eines Fahrtenbuches, hat er nicht geführt. Geltend gemacht wurden bis zu 6 Fahrten an einem Tag. Der Kläger hat dabei unterstellt, dass jede Fahrt von seiner Wohnung, bzw. von der C-Stadt, aus erfolgt ist. Die Methode des Klägers ist jedoch nicht geeignet die Fahrten, die im ausschließlichen Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen zu belegen. Es ist nicht auszuschließen, dass Besorgungsfahrten zu mehreren Geschäften an einem Tag kombiniert wurden, oder in Zusammenhang mit privaten Fahrten oder der Fahrt von und zur Arbeitsstelle stehen. Bezüglich der möglichen Entfernung räumte der Kläger selbst im Erörterungstermin ein, dass die von ihm angewandte Methode zu Abweichungen zu seinen Gunsten in Höhe von 20 % führt. Der Kläger konnte die tatsächlichen Fahrten nicht nachweisen, da er hierfür die Feststellungslast trägt, können insoweit keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt werden.

    Süddeutsche Zeitung

    Bei der Tageszeitung handelt es sich um Aufwendungen die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähig sind. Auch wenn für den Bezug dieser Zeitung eine berufliche Mitveranlassung gegeben ist, handelt es sich um gemischte Aufwendungen (vgl. Urteil des BFH vom 7. September 1989 IV R 128/88 BStBl II 1990,19).

    Video-Rekorder

    Als Werbungskosten sind bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen abziehbar. Aufwendungen sind dabei Ausgaben, die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch ihr Abfließen eine endgültige Vermögensminderung bewirken.

    Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, das Gerät sei zunächst privat durch den Sohn gekauft worden. Im Streitjahr habe er dann das Gerät übernommen, ohne dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Eine Zahlung, oder eine sonstige Leistung an den Sohn durch den Kläger ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Damit scheidet ein abzugsfähiger Aufwand aus, denn es liegt keine Ausgabe des Klägers vor. Darauf, ob der Video-Rekorder ausschließlich für Zwecke der Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, kommt es nicht an.

    Mehraufwand für Verpflegung

    Auch hierfür trägt der Kläger die Feststellungslast (s.o. „Besorgungsfahrten”). Der Kläger konnte im Erörterungstermin nicht überzeugend darlegen, warum die Aufstellung vom Oktober 2000 zuverlässiger sein soll, als die – zeitnahe – Aufstellung vom März 1998. Hinzuweisen ist vor allem darauf, dass der Kläger sich bei den geänderten Angaben nicht auf Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, stützen konnte, solche waren nicht vorhanden. Insoweit können auch hier keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt werden.

    Rechnung XY

    Hierzu wird auf die Ausführungen bezüglich des Dudens verwiesen. Auch wenn die Karte zu Besorgungsfahrten genutzt wird, entspricht es der Lebenserfahrung, dass das Kartenwerk (Deutschland und Europa) daneben bei privaten Reisen genutzt wird.

    Twenticket

    Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit diese Fahrt des Sohnes von Stuttgart zum Wohnort in Zusammenhang mit der C-Stadt steht. Zu berücksichtigen ist, dass für den fraglichen Zeitraum kein weiterer Aufenthalt in C geltend gemacht wurde. Offen ist insbesondere, warum hier nur eine Rückfahrt in Ansatz gebracht wird. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Reise des Sohnes privat veranlasst war. Im Hinblick auf die Feststellungslast können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

    Änderung bei VuV

    Es ergeben sich damit lediglich für 1997 geringfügige Änderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; als zusätzliche Werbungskosten sind 109 DM zu berücksichtigen.

    c) Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

    Das zu versteuernde Einkommen für 1997 verringert sich damit von 187.340 DM auf 187.231 DM. Die festzusetzende Einkommensteuer verringert sich um 50 DM auf 55.630 DM (= 28.443,17 EUR).

    2) Überlange Verfahrensdauer

    Der im Erörterungstermin erhobene Vorwurf der überlangen Verfahrenslänge geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So wurde die Klage vom 9. Juli 2001 erst nach Anordnung mit Fristsetzung mit Schriftsatz vom 18. November, eingegangen beim Finanzgericht München am 21. Dezember 2001, begründet. Eine Replik auf die Stellungnahme des FA vom 20. Februar 2002 erfolgte erst mit Schreiben vom 8. März 2003. Der Kläger verwies mehrfach auf seine hohe zeitliche Belastung in Zusammenhang mit seinen vermieteten Objekten.

    3) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

    VorschriftenEStG § 12 Nr. 1, EStG § 21, EStG § 9