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  • 23.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171887

    Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 05.11.2013 – 9 Sa 372/13

    Mit der stark arbeitsteilig organisierten Tätigkeit eines Altenpflegers in einer Sozialstation erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2 c der AVR, die voraussetzt, dass medizinische Versorgung im Berufsbild des Kranken- und Altenpflegers eigenständig wahrgenommen wird.


    In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt gegen Caritasverein C-Stadt e. V. C-Straße, C-Stadt - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. D. D-Straße, B-Stadt hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Förschner und die ehrenamtlichen Richter Berge und Widmann für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm vom 20.03.2013, Az. 2 Ca 411/12, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2013 in die Entgeltgruppe 8a Stufe 6 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes einzugruppieren ist. Der 1960 geborene Kläger ist ausgebildeter Altenpfleger und Krankenpfleger und arbeitet beim Beklagten seit dem 01.05.2001 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.04.2001 (Bl. 11/12 d. A.) als Krankenpfleger/Altenpfleger. Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2013 im ambulanten Pflegedienst des Beklagten eingesetzt. Als Mitarbeiter der Sozialstation erhielt der Kläger einen Tourenplan von der Einsatzleitung auf ein mobiles Datenerfassungsgerät übermittelt. Der Kläger hatte sodann die Aufgabe, die ihm so übermittelten Tätigkeitsaufträge abzuarbeiten und diese danach zu quittieren, sowie sie vor Ort in einem Leistungsnachweis schriftlich zu dokumentieren. Der Kläger konnte nicht selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge er die zu besuchenden Patienten aufsucht. Ebenso wenig konnte er die zu verrichtenden Tätigkeiten festlegen oder mit den Patienten vereinbaren. Dies ist allein der Einsatzleitung vorbehalten (vgl. Bl. 409 d. A.). Der Kläger ist kein ausgebildeter Gemeindekrankenpfleger. In § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist unter anderem geregelt: "Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. ..." Bei den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) handelt es sich um Regelungen für Arbeitsverträge, die von einer paritätischen Kommission, besetzt aus Arbeitgeber- und mit Mitarbeitervertretern, erarbeitet werden. Nach § 4 des Vertrages war der Kläger in die Vergütungsgruppe 5a Ziffer 1 (Anmerkung: der Anlage 2c AVR) eingruppiert. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom August 2010 (Bl. 13 d. A.) heißt es auszugsweise: "Der Mitarbeiter wird ab 01.01.2010 in die Vergütungsgruppe VI Ziffer 1 der Anlage 2c der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes eingruppiert." Die Anlage 2c zu den AVR - alte Fassung - sah unter anderem folgende Vergütungsgruppen vor (Bl. 36 ff. d. A.): "Kr 4 Krankenpflege mit entsprechender Tätigkeit Kr 5 1. Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1 2. Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation) 1,8 Kr 5a 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 2 2. Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Gemeindekrankenpflege 1, 7 Kr 6 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 2. Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer 3. Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation / Sozialstation, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 3 4. Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation / Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind 1,5" Anmerkung 8 zu Kr 5 Ziffer 2 enthält folgende Regelung: "Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt." Zum 01.01.2011 trat eine neue Vergütungsordnung in Kraft (Anlage 32 Anhang E; Bl. 43 - 45 d. A.). Darin sind die Vergütungsgruppen unter anderem wie folgt dargestellt: "Kr 4 Krankenpflege mit entsprechender Tätigkeit Kr 5 1. Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1 2. Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger 1,8 Kr 5a 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 2 2. Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Gemeindekrankenpflege 1, 7 Kr 6 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 2. Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer 3. Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation / Sozialstation, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 3 4. Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation / Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind 1,5" In den Anmerkungen zu den Vergütungsgruppen heißt es unter Anmerkung 8 gleichlautend wie in der vorherigen Fassung: "Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt." Zur Überleitung der Eingruppierungen ist in § 2 Anlage 32 Anhang F geregelt: "Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 32 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR ... tätig waren nach Anlage 32 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären." § 3 der Anlage 32 Anhang F enthält eine Besitzstandsregelung mit auszugsweise folgendem Wortlaut: "Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage." Zur Anlage 32 besteht ein Anhang B, der eine Anwendungstabelle enthält, in welcher die Kr - Vergütungsgruppen der AVR den Kr - Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet werden (Bl. 40 - 42 d. A.). Die Kr - Vergütungsgruppen der AVR 4 mit Aufstieg nach 6 und 5a sowie 5 mit Aufstieg nach 5a werden der Kr - Entgeltgruppe des TVöD 7a zugeordnet. Die Kr - Vergütungsgruppen des AVR 5 mit Aufstieg nach 5a und 6 werden der Kr - Entgeltgruppe des TVöD 8a zugeordnet. Mit Schreiben vom 04.01.2011 (Bl. 103 - 105 d. A.) hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er künftig nach der KR-Entgeltgruppe 7a des TVöD vergütet wird. Der Kläger hat daraufhin ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, um eine höhere Eingruppierung zu erreichen. Mit Schlichterspruch vom 14.11.2012 wurde der Antrag des Klägers zurückgewiesen (vgl. Bl. 97 - 99 d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihm stehe rückwirkend ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Kr-Entgeltgruppe 9a Stufe 5 des TVöD, hilfsweise nach Kr-Entgeltgruppe 8a Stufe 6 des TVöD zu. Der Kläger hat vorgetragen, er müsse in die AVR - Vergütungsgruppe Kr 6 eingruppiert werden mit Zuordnung zur Kr-Entgeltgruppe 9a des TVöD, hilfsweise 8a, weil er nach der alten Vergütungsordnung in der AVR - Vergütungsgruppe Kr 6 eingruppiert gewesen sei und er daher nach der Zuordnungstabelle den gewünschten Entgeltgruppen zuzuweisen sei. Das Vergütungssystem sei nicht grundlegend geändert worden. Nur der Klammerzusatz "in Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 2c" sei entfallen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Änderung der AVR zur Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse erfolgt sei. Der Wegfall des Klammerzusatzes habe keine Bedeutung, da Anmerkung 8 zur Vergütungsgruppe Kr 5 gleichlautend beibehalten worden sei. Der Begriff "Gemeindekrankenpfleger" müsse inhaltlich definiert werden mit dem Merkmal "eigenständig". "Eigenständig" sei ein Synonym des Begriffes "selbständig" oder "eigenverantwortlich". Diese Anforderungen erfülle der Kläger bei seiner Arbeit. Im Übrigen verwende der Beklagte diese Begriffe auch bei Stellenausschreibungen. Bei den AVR handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten, die vom Arbeitsgericht nach § 305 ff. BGB zu überprüfen seien. Zweifel bei der Auslegung gingen daher nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend ab 01.01.2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 5, hilfsweise nach 8a Stufe 6 gemäß der Kr - Anwendungstabelle AVR - Anlage 32 - Anhang B zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die AVR seien als Folge der Reform der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit Wirkung zum 01.01.2011 geändert worden. Dabei sei vereinbart worden, infolge der grundsätzlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Pflegebereich, insbesondere den Sozialstationen, die Vergütung auf "völlig neue Beine" zu stellen und den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im ambulanten Bereich sollte Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 des Anhangs E so angewendet werden, dass bei Wegfall des Klammerzusatzes diese Vergütungsgruppe nicht mehr für normale examinierte Pflegekräfte im ambulanten Bereich anzuwenden sei. Auf der Grundlage von § 2 der Anlage 32 Anhang F sei die Überleitung der Eingruppierung so vorzunehmen gewesen, dass die schon vor dem 01.01.2011 Beschäftigten so einzugruppieren seien, als ob sie neu eingestellt worden wären. Zugrunde zu legen seien die neuen Eingruppierungsmerkmale. Bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Krankenpfleger in einer Sozialstation der Beklagten ohne Leitungsfunktion und auch nicht als ständiger Vertreter einer Führungskraft sei keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 8 oder Kr 9 gegeben. Da der früher in der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 enthaltene Klammerzusatz (Caritaspflegestation, Sozialstation) in die neue Vergütungsgruppenordnung nicht aufgenommen worden sei, der Kläger kein ausgebildeter Gemeindekrankenpfleger sei und er auch im Sinn der beibehaltenen Anmerkung 8 keine Aufgaben eines Gemeindekrankenpflegers eigenständig wahrnehme, sei er in die Vergütungsgruppe Kr 4 / Entgeltgruppe 7 einzugruppieren gewesen. Die in Anmerkung 8 zu den AVR geforderte Eigenständigkeit habe es vor Änderung des Krankenpflegegesetzes gegeben, als es in kleinen Gemeinden noch Gemeindekrankenpfleger gegeben habe, die eigenverantwortlich Aufgaben wahrgenommen hätten, die nach der Novellierung des Gesetzes von den Pflegedienstleitungen ausgeübt würden. Gemeindekrankenpfleger gebe es heute vielleicht noch vereinzelt in abgelegenen Regionen, nicht aber bei der Beklagten. Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Eingruppierungsentscheidung auch auf einen Schlichterspruch der bei der Diözese Bamberg errichteten Schlichtungsstelle vom 31.03.2012 (Bl. 124 ff. d. A.) gestützt. Der Beklagte macht weiter geltend, die AVR seien nicht anhand der Maßstäbe der §§ 305 ff. BGB, insbesondere an § 305 c BGB zu messen, da sie von einer paritätisch besetzten Kommission erarbeitet und nicht einseitig vorgegeben seien. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 05.06.2012 (Bl. 6 - 45 d. A.), 14.09.2012 (Bl. 61 - 68 d. A.), 18.10.2012 (Bl. 84 - 91 d. A.), 23.11.2012 (Bl. 96 - 99 d. A.), 17.12.2012 (Bl. 109 - 111 d. A.), 17.01.2013 (Bl. 118 - 132 d. A.), 14.02.2013 (Bl. 140 - 142 d. A.) und vom 04.03.2013 (Bl. 146 - 148 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus § 2 der Anlage 32 Anhang F ergebe sich, dass die Mitarbeiter so übergeleitet werden, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR tätig waren nach Anlage 32 zu den AVR eingruppiert worden seien. Es habe deshalb eine völlig neue Eingruppierung zu erfolgen. Es komme nicht darauf an, in welcher Vergütungsgruppe der Kläger nach der früheren Regelung eingruppiert worden ist. Nach der neuen Vergütungsordnung sei der Kläger einzugruppieren als Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1. Infolge der zweijährigen Tätigkeit in Kr 4 Ziffer 1 sei er sodann aufgrund dieser Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 1 einzuordnen. Der Kläger sei nicht originär in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 eingruppiert. Die Tätigkeit des Gemeindekrankenpflegers gebe es beim Beklagten nicht. Wie sich aus § 2 der Anlage 32 Anhang F ergebe, spiele die frühere Regelung für das Verständnis der nunmehrigen Kriterien keine Rolle. Anlage 32 Anhang E enthalte eine Neugestaltung. Die Regelung sei ausgehend von § 2 der Anlage 32 Anhang F eindeutig. Maßgebend sei nur der Wortlaut der Regelung, die den Klammerzusatz nicht mehr enthalte. Da keine Auslegungszweifel bestünden, käme hier auch § 305 c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Nach dem Wortlaut der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 32 Anhang E werden nur Altenpfleger und Krankenpfleger in ihrer Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger von dieser Vergütungsgruppe erfasst. Aus der Anmerkung 8 ergebe sich nichts anderes. Voraussetzung bleibe, dass der Mitarbeiter als Gemeindekrankenpfleger tätig sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Kläger im Sinne der Anmerkung 8 seine Aufgaben eigenständig wahrnimmt und was unter dem Begriff "eigenständig" zu verstehen sei. Dieses Ergebnis werde auch durch einen Vergleich mit den weiteren Vergütungsgruppen bestätigt. Da der Kläger nicht originär als Kranken- oder Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger einzustufen sei, komme es auf Bewährungstätigkeiten an. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Kr 7 scheide aus, da der Kläger keine Leitungsfunktion wahrnehme. Vergütungsgruppe Kr 6 scheide aus, weil die in Kr 6 Ziffer 1 Alternative 1 verlangte sechsjährige Bewährungszeit nach Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 fehle. Da der Kläger in die Vergütungsgruppe Kr 5a einzugruppieren sei, schulde ihm die Beklagte nach der Anlage 32 Anhang B (Kr - Anwendungstabelle) Vergütung nach Entgeltgruppe 7a. Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Seiten 11 - 15 (Bl. 186 - 188 d. A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil vom 20.03.2013, dem Kläger zugestellt am 16.04.2013, legte dieser am 24.04.2013 Berufung ein, welche er mit einem am 14.06.2013 eingegangenen Schriftsatz begründete. Der Kläger macht mit der Berufung geltend, er sei infolge seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 mit Aufstieg nach Kr 5a und nach Kr 6 in die Entgeltgruppe 8a (TVöD) einzugruppieren. Die Auslegung des Anhangs E der Anlage 32 durch das Arbeitsgericht Augsburg sei unzutreffend. Bezüglich der Altregelung habe zwischen den Parteien Einvernehmen bestanden, dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale "Gemeindekrankenpfleger" nach Maßgabe des Auslegungsgrundsatzes der Anmerkung 8 erfülle. Dies ergebe sich aus der Eingruppierungsvereinbarung im Nachtrag zum Dienstvertrag. Das Arbeitsgericht gebe dem Begriff des Gemeindekrankenpflegers in der Neuregelung einen neuen Inhalt. Es verkenne, dass die Anmerkung 8 eine inhaltliche Erläuterung des Begriffs des "Gemeindekrankenpflegers" zum Inhalt habe und eben nicht ein zusätzliches Kriterium darstelle. Der Wegfall des Klammerzusatzes (Caritaspflegestation, Sozialstation) rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Entscheidend sei, dass die inhaltliche Begriffserläuterung in der Anmerkung 8 unverändert von der Altregelung in die Neuregelung übernommen wurde. Unrichtig sei auch, dass ein Vergleich der weiteren Vergütungsgruppen das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis bestätige. Eine Denkschrift des Deutschen Caritasverbandes aus dem Jahre 1972 zur Neuordnung der Gemeindekrankenpflege zeige, dass im Rahmen der Neuorganisation der Gemeindekrankenpflege in der Vergangenheit der Klammerzusatz ausdrücklich in die Vergütungsgruppenregelung eingeführt worden sei zur Erläuterung, dass es sich auch bei der Caritaspflegestation und Sozialstation um die Tätigkeit eines Gemeindekrankenpflegers handele. Weiter verweist der Kläger auf Beschlussvorlagen aus den Jahren 1984 und 1989 zur Regelung der Eingruppierung von Mitarbeitern in der Gemeindekrankenpflege (Caritaspflegestationen / Sozialstationen). Dort werde darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Gemeindekrankenschwester" den bisherigen "Krankenschwester in der Gemeindekrankenpflege (Caritaspflegestation / Sozialstation)" in der Vergütungsgruppe Kr 6b entspreche. Es heiße dort: "Das Merkmal "selbständige Gemeindekrankenschwester" erfordert lediglich, dass die Krankenschwester in einer Sozialstation für deren Bereich zur selbständigen Krankenpflege beschäftigt ist. Ihre Aufgabe ist die häusliche Betreuung von Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenschwester, die sie eigenständig wahrnimmt. Dabei ist es unerheblich, ob noch weitere Gemeindekrankenschwestern daneben tätig sind, wenn die Selbständigkeit gesichert ist." Zur Vergütungsgruppe Kr 4 werde indessen ausgeführt, dass diese nur zur Anwendung komme, wenn eine Krankenschwester in der Sozialstation nicht als selbständige Gemeindekrankenschwester tätig sei und beispielsweise einer anderen selbständigen Gemeindekrankenschwester zugeordnet sei und diese in ihrer Tätigkeit unterstütze. Der Kläger beantragt: In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 20.03.2013 (Az. 2 Ca 411/12) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 01.01.2011 bis 31.05.2013 nach Entgeltgruppe 8a Stufe 6 gemäß der Kr - Anwendungstabelle AVR - Anlage 32 - zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 8a Stufe 6 und 7a Stufe 6 beginnend mit dem 01.01.2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger übe weder die Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger aus, noch habe der Kläger seine Tätigkeiten "eigenständig" im Sinne der Protokollnotiz wahrgenommen. Der Anhang E der Anlage 32 zu den AVR sei nicht so zu verstehen, dass alle ambulanten Kranken- und Altenpflegeleistungen und -tätigkeiten die eines Gemeindekrankenpflegers im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 seien. Dies zeige sich schon darin, dass sonst die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 des Anhangs E der Anlage 32 leerlaufen würde. Diese Bestimmung wäre ohne Anwendungsbereich. Mit der neuen Vergütungsordnung sollte die Vergütung auf völlig "neue Beine" gestellt werden. Es sei einhergegangen eine erhebliche Anhebung der Vergütungssätze, allerdings abgestellt auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Ein Vergleich mit der alten Vergütungsregelung verbiete sich insoweit. Der Begriff des Gemeindekrankenpflegers resultiere noch aus Zeiten, als dieser die Krankenpflege völlig selbständig, ohne den heute gesetzlich vorgeschriebenen Overhead der Sozialstationen wahrzunehmen hatte. Die Gemeindekrankenpfleger hatten alles eigenständig zu organisieren, mit Patienten und deren Angehörigen die Pflegeleistungen zu koordinieren und Verträge zu schließen, mit Ärzten und Leistungserbringern (Krankenkasse, Pflegekasse) zu verhandeln und die gesamte Leistungserbringung selbst zu organisieren. Diese Arbeitsprozesse seien seit einigen Jahren aufgrund der gesetzlichen Regelungen von den Pflegedienstleistungen übernommen worden. Dagegen übe der Kläger seine Tätigkeit wie ein normaler Krankenpfleger ohne jede Heraushebung im ambulanten Bereich aus. Der Kläger sei der einzige von vierzig Mitarbeitern im ambulanten Pflegebereich gewesen, der bei gleichen Aufgaben, Befugnissen und Qualifikationen höher eingruppiert gewesen sei. Aufgrund der Neuregelung sei dieser Vorteil entfallen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 14.06.2013 (Bl. 195 - 199 d. A.), 15.07.2013 (Bl. 222 - 226 d. A.), 14.08.2013 (Bl. 227 - 268 d. A.), 30.09.2013 (Bl. 269 - 306 d. A.), 14.10.2013 (Bl. 313 - 355 d. A.) und vom 14.10.2013 (Bl. 356 - 359 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG erforderliche Beschwer ist gegeben. Der Kläger hat dargelegt, dass er auch unter Berücksichtigung der Besitzstandszulage und seiner Umsetzung zum 01.05.2013 im Umfang von mehr als 600,- EUR beschwert ist. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der im Berufungsverfahren noch allein streitigen Kr-Entgeltgruppe 8 a Stufe 6 des TVöD. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr 8 a (TVöD). Ein derartiger Anspruch setzt nach Anlage 32, Anhang B (Anwendungstabelle) voraus, dass für den Kläger die AVR - Kr - Vergütungsgruppen 5 mit Aufstieg nach 5 a und 6 zutreffen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist nicht aufgrund einer originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2 c der AVR und einem entsprechenden Bewährungsaufstieg über Kr. 5 a Ziffer nach Kr 6 Ziffer 1 der Anlage 2 c der AVR einzugruppieren. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt, und wie es zwischenzeitlich auch zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Eingruppierung des Klägers in die seit dem 01.01.2011 geltende Vergütungsordnung gem. § 2 Anlage 32 Anhang F so zu erfolgen, als ob der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit im Geltungsbereich der AVR nach der Anlage 32 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wäre. Maßgeblich ist deshalb allein, wie die Tätigkeit des Klägers nach der Neufassung der Vergütungsordnung zu bewerten ist. Auf seine frühere vergleichsweise hohe Eingruppierung kann der Kläger sich im Eingruppierungsrechtsstreit nicht mehr berufen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit des Klägers unter die AVR-Vergütungsgruppe 5 Nr. 2 mit dem Wortlaut "Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger" zu subsumieren ist, wobei die Anmerkung 8, die das Tätigkeitsmerkmal näher bestimmt, zu beachten ist. Diese fordert, dass die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenpfleger/Altenpfleger eigenständig wahrgenommen werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. 1. Eine Aufgabe eigenständig wahrzunehmen, setzt voraus, dass nicht nur bestimmte Tätigkeiten, die zur Ausführung dieser Aufgabe erforderlich sind, selbständig ausgeführt werden, sondern dass auch die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgabe eigenständig strukturiert und organisiert wird. Zur eigenständigen Wahrnehmung einer Aufgabe gehört, dass alle und nicht nur bestimmte Tätigkeiten die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind, selbstständig organisiert und selbst ausgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Aufgabe entweder nur teilweise wahrgenommen oder nicht eigenständig ausgeführt. Die eigenständige Versorgung von Patienten im Rahmen des Berufsbildes des Kranken- und Altenpflegers setzt deshalb voraus, dass die Pflegeleistungen für die betroffenen Patienten selbständig strukturiert und organisiert und sodann erbracht werden. Nur dann wird die gesamte Aufgabe Wahrnehmung der medizinischen Versorgung im Bereich Pflege eigenständig wahrgenommen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht. Der Kläger erhält von seiner Einsatzleitung einen Tourenplan, der ihm vorgibt, welche konkreten Tätigkeitsaufträge er in welcher Reihenfolge abzuarbeiten hat. Die Tätigkeit des Klägers enthält keinerlei Entscheidungsspielräume dahingehend, welche Patienten er an welchem Tag aufsucht, in welcher Reihenfolge er diese aufsucht, und welche Leistungen er erbringt. Sollte er weitere pflegerische Leistungen für erforderlich halten, kann er nicht eigenständig über die Erbringung der zusätzlichen Leistung entscheiden, oder hierüber eine Vereinbarung mit dem Patienten und/oder der zuständigen Kasse treffen. Er kann in einem solchen Fall lediglich die Erweiterung des Leistungsumfangs bei der Einsatzleitung anregen, die dann ihrerseits auf eine Erweiterung des Pflegevertrags mit dem Patienten hinwirken kann. Die Tätigkeit des Klägers besteht deshalb darin, in einer stark arbeitsteilig organisierten Struktur ihm vorgegebene, konkrete aufgelistete Pflegeleistungen an bestimmten Patienten in vorgegebener Reihenfolge und in vorgegebenem Umfang zu erbringen. Der Kläger hat hierbei keinerlei Eigenständigkeit hinsichtlich Art, Umfang und Intensität der von ihm zu erbringenden Pflegeleistungen. Alle Entscheidungen darüber, wie und auf welche Art und Weise einzelne Patienten mit pflegerischen Leistungen versorgt werden, werden nicht vom Kläger getroffen. Die vom Kläger geforderte Selbständigkeit bezieht sich allein darauf, dass er selbständig, ohne Kontrolle und in eigener Verantwortung die konkret vorgegebene Leistung am Patienten erbringt. Der Kläger übt dabei eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe aus, die fachlich und menschlich anspruchsvoll ist und sicherlich auch psychisch sehr belastend sein kann. Er nimmt die medizinische Versorgung der Patienten dabei aber nicht eigenständig war, sondern im Rahmen einer arbeitsteiligen Organisation. Der Teil der Aufgabe Wahrnehmung der medizinischen Versorgung im Bereich der Pflege, der die Organisation und Strukturierung der Pflegeleistungen sowie die Entscheidung über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand hat, wird nicht vom Kläger wahrgenommen, sondern von seiner Einsatzleitung. Der Teil der arbeitsteilig aufgespaltenen Aufgabe, den der Kläger erbringt, ist die Erbringung einzelner, konkreter Pflegeleistungen am Patienten. Diese Aufgabe ist anspruchsvoll und mit großer Verantwortung verbunden. Aber sie umfasst eben nur einen Teil der im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe medizinische Versorgung im pflegerischen Bereich zu erbringenden Tätigkeiten. 2. Eine andere Auslegung der Regelung der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 n.F. ergibt sich nicht daraus, dass in der Regelung der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 a.F. noch der Klammerzusatz "(Caritaspflegestation, Sozialstation)" enthalten war. Die Auslegungsfragen, die sich durch den Klammerzusatz im Hinblick auf die frühere Regelung ergeben haben mögen, sind für die seit dem 01.01.2011 geltende Regelung nicht mehr von Bedeutung. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Klammerzusatz um Tätigkeitsbeispiele handelte, ob es bei Inkrafttreten der Altfassung bereits einen Widerspruch zwischen den Tätigkeitsbeispielen und den in der Anmerkung 8 enthaltenen Anforderungen an die Eigenständigkeit der Tätigkeit gab, und wie ein solcher Widerspruch aufzulösen wäre (vgl. BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01, Rn. 51; BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03, Rn. 44) Die paritätische Kommission hat vorliegend bewusst auf die Übernahme des Klammerzusatzes in die Neuregung verzichtet. Dass dieser Zusatz nur aufgrund eines Redaktionsversehens weggefallen ist, behauptet selbst der Kläger nicht. Da der Klammerzusatz nach dem Willen der paritätischen Kommission nicht in der Neuregelung enthalten ist, kann er auch nicht zur Auslegung der Neuregelung i. S. des Klägers herangezogen werden. 3. Auch aus den vom Kläger herangezogenen Unterlagen zur früheren Regelung aus den Jahren 1972, 1984 und 1989 ergibt sich nicht, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine eigenständige Wahrnehmung der medizinischen Versorgung im Rahmen des Berufsbildes des Kranken- oder Altenpflegers handelt. Zum einen können diese Unterlagen zur Auslegung der seit 01.01.2011 geltenden Regelung nicht herangezogen werden, weil sie sich ausdrücklich auf die Vorgängerregelung beziehen. Zum anderen machen diese Unterlagen sehr anschaulich deutlich, wie sehr sich die Tätigkeit in der ambulanten Pflege in den letzten Jahrzehnten verändert hat. Das vom Kläger vorgelegte Handbuch aus dem Jahr 1972 zeigt anschaulich, wie es mit der Einführung von Zentralstationen erst zu ersten Anfängen einer arbeitsteiligen Organisation der Pflege kam. Muster für Schichtpläne und für Karteikarten werden vorgestellt. Es sollten Arbeitszeitregelungen und auch die Möglichkeit der Teilzeit geschaffen werden. Das Berufsbild sollte aufgewertet und die Arbeitsbedingungen attraktiver werden. Es ging darum, den eigenständig und eigenverantwortlich handelnden Gemeindeschwestern durch die Zentralisierung und die Einführung von Schichtplänen und Karteikarten, die eine zeitweilige Übergabe der Arbeit am Patienten möglich machte, angemessene Arbeitsbedingungen, z.B. eine planbare Arbeitszeit zu ermöglichen. Von der stak arbeitsteiligen Organisation der ambulanten Kranken- und Altenpflege, wie sie der Tätigkeit des Klägers zugrunde liegt, war dieses Organisationskonzept noch ausgesprochen weit entfernt. Auch aus den Beschlussvorlagen aus den Jahren 1984 und 1989 ergibt sich, dass damals von einer anderen Organisation der ambulanten Pflege in einer Sozialstation ausgegangen wurde, als dies im Jahr 2011 der Fall ist. Es wurde davon ausgegangen, dass eine Krankenschwester auch im Rahmen eines Sozialstation die Aufgabe der häuslichen Betreuung und medizinischen Versorgung eigenständig wahrnehmen kann. Die Gemeindekrankenschwester, die die Aufgabe medizinische Versorgung eigenständig wahrnimmt, wurde als der Regelfall angesehen. Das Bild der die Pflegeaufgabe eigenständig wahrnehmenden Gemeindekrankenschwester lag auch damals der Vergütungsgruppe zugrunde. Dieses Bild entspricht aber gerade nicht der Tätigkeit des Klägers (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass bereits damals, Jahre vor Inkrafttreten des SGB XI und der darauffolgenden starken Verrechtlichung der ambulanten Pflege, die Organisation der Wahrnehmung der Pflegaufgabe auch nur annähernd so stark arbeitsteilig strukturiert war, wie es sich heute in der Tätigkeit des Klägers niederschlägt, sind nicht zu erkennen. Aus den Ausführungen in den Beschlussvorlagen für die heute gerade nicht mehr geltende Regelung, die auf Basis einer anderen Organisation der im Rahmen der ambulanten Pflege zu erbringenden Aufgaben gemacht wurden, können gerade keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob es sich bei der vom Kläger in den Jahren 2011 - 2013 konkret ausgeübten Tätigkeit um eine eigenständige Wahrnehmung der Aufgabe der medizinischen Versorgung im Bereich der Pflege handelt. 4. Auch unter Heranziehung von § 305 c Abs. 2 BGB ergibt sich nicht die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung. Auch wenn man von der Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB hier zugunsten des Klägers ausgeht (vgl. BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07, Rn. 22 ff.), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei der Auslegung der Regelung zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 n.F. verbleiben keine Zweifel. Die Regelung der Neufassung ist eindeutig auslegbar. Ob dies auch für die Vorgängerregelung, auf die der Kläger sich stets bezieht, galt, kann dahinstehen. Sie war in dem hier allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2013 nicht mehr in Kraft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.

    RechtsgebietAVRVorschriftenAVR Anlage 2c Kr 5 Nr. 2