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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Versicherungen: So setzen Sie die Prämien als Werbungskosten ab

    | Prämien für viele Versicherungen können als Sonderausgaben (§ 10 EStG) geltend gemacht werden. Das Problem: Oft wird der jährliche Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht, sodass sich weitere Versicherungen (z. B. Beiträge zu einer Haftpflicht- oder Unfallversicherung) steuerlich nicht auswirken. Gelingt jedoch ein Abzug als Werbungskosten und wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 EUR) überschritten, lassen sich Steuern sparen. |

    1. Sachverhalt

    Max Meise ist angestellter Apotheker und hat Anfang 2022 eine Unfallversicherung (private und berufliche Unfälle; jährliche Prämie: 400 EUR) sowie eine Rechtsschutzversicherung (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz) abgeschlossen. Die jährliche Prämie hierfür beträgt 220 EUR.

     

    Seine Ehefrau Maria ist Lehrerin und Eigentümerin des Einfamilienhauses, in dem sie mit Max und ihren zwei minderjährigen Kindern lebt. Das steuerlich anerkannte häusliche Arbeitszimmer im Erdgeschoss nutzt sie zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule steht ihr für diese Tätigkeiten kein Schreibtisch zur Verfügung. Für die Gebäudeversicherung bezahlte Maria Meise in 2022 insgesamt 1.050 EUR.

     

    Beachten Sie | Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) wurde bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) ausgeschöpft. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2022 stellt sich nun die Frage, ob die Prämien für die Versicherungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.

    2. Lösung

    2.1 Vorbemerkungen

    Sonderausgaben sind die gesetzlich aufgeführten Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG). Das bedeutet: Der Abzug als Werbungskosten hat Vorrang vor dem Abzug als Sonderausgaben ‒ ein Wahlrecht besteht nicht.

     

    2.2 Unfallversicherung

    Deckt eine Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Unfälle ab, ist der auf berufliche Unfälle entfallende Teil als Werbungskosten abzugsfähig. Um den beruflichen Teil abzusetzen, bestehen zwei Möglichkeiten:

     

    • 1. Max Meise erfragt den beruflichen Anteil beim Versicherer/Versicherungsvermittler und macht diesen als Werbungskosten geltend.
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    • 2. Max Meise beruft sich auf die Vereinfachungsregelung des BMF (28.10.09, IV C 5 - S 2332/09/10004, Tz. 1.3). Danach bestehen keine Bedenken, bei gemischten Unfallversicherungen pauschal 50 % der Beiträge (hier 200 EUR) den Werbungskosten zuzuordnen.
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    Beachten Sie | Umfasst die Versicherung dagegen nur private Unfälle, ist ein Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen. Im Gegenzug sind Unfallversicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (BMF 28.10.09, Tz. 1.1 und 1.2).

     

    PRAXISTIPP | Ist der Versicherungsnehmer beruflich als Arbeitnehmer tätig, kann ihm auch sein Arbeitgeber einen Teil der Prämien steuer- und beitragsfrei erstatten. Das ist immer dann der Fall, wenn die Versicherung auch das Unfallrisiko bei einer Auswärtstätigkeit abdeckt (§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG). Ohne weitere Nachweise gestattet es das BMF (28.10.09, Tz. 1.4), den steuerfreien Ersatz des Arbeitgebers auf 40 % des beruflichen Beitragsanteils zu schätzen. Entfallen bei der Vereinfachung 50 % der Beiträge auf den beruflichen Bereich, kann der Arbeitgeber davon 40 % (damit 20 % des Gesamtbeitrags) steuerfrei erstatten.

     

    2.3 Rechtsschutzversicherung

    Die meisten Rechtsschutzversicherungen umfassen als Kombinationsprodukt eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung. Der Beitragsanteil für die Berufsrechtsschutzversicherung stellt in vollem Umfang Werbungskosten dar. Bei derartigen Kombinationsprodukten kann aber kein pauschaler Anteil als Werbungskosten angesetzt werden (BFH 31.1.97, VI R 97/94; BMF 23.7.98, IV B 6 - S 2354 - 33/98). Der in der Praxis häufig vorgenommene pauschale Abzug von einem Drittel der Aufwendungen ist unzulässig.

     

    Beachten Sie | Sollte der auf berufliche Risiken entfallende Beitragsanteil nicht aus der Versicherungspolice hervorgehen, sollte Max Meise den Versicherer um eine Aufteilung des Gesamtbeitrags in die Absicherung privater und beruflicher Risiken bitten (maßgebend ist der nach der Schadenstatistik der Versicherungsgesellschaft auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Anteil). Erfahrungsgemäß betragen die sich danach ergebenden Werbungskosten zwischen 30 und 50 % des Gesamtbeitrags.

     

    2.4 Gebäudeversicherung

    Maria Meise kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Die Prämien für die Gebäudeversicherung zählen zu den Gesamtkosten des Gebäudes. Damit können diese Prämien entsprechend dem prozentualen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche als Werbungskosten geltend gemacht werden.

     

    Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt (Maria Meise ist Lehrerin), ist der Abzug aller Kosten auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR beschränkt.

     

    Beachten Sie | Für nach dem 31.12.22 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten sind die durch das JStG 2022 (BGBl I 22, 2294) erfolgten Neuregelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und 6c EStG zu beachten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 12 | ID 48749924

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