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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Steuerliche Grenzwerte: So ist zwischen Brutto- und Nettowert zu unterscheiden!

    | Steuerliche Grenzwerte gibt es viele: 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter etc. Doch wann ist der Brutto- und wann der Nettowert relevant? Der praktische Fall zeigt, wie hier zu unterscheiden ist. |

     

    1. Sachverhalt

    Alexander Meise absolviert eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. In seinem Ausbildungsbetrieb ist er u. a. mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung für einen Handwerksbetrieb (A-GmbH) betraut. Für den Monat März 2023 muss er zwei Geschäftsvorfälle mit steuerlichen Grenzwerten beurteilen:

     

    • 1. Geschenk der A-GmbH an den Geschäftsfreund B i. H. von 41 EUR (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an B ist für 2023 nicht vorgesehen.
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    • 2. Eine Arbeitnehmerin erhält anlässlich ihres 50. Geburtstags von der A-GmbH ein Buch im Wert von 58 EUR (netto).

     

    Meise ist zwar bewusst, dass er im 1. Fall die 35 EUR-Grenze nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und im 2. Fall die Freigrenze für steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeiten i. H. von 60 EUR beachten muss. Er fragt sich aber, ob bei den Beträgen auf den Netto- oder den Bruttowert abzustellen ist. Sein Ausbildungsleiter erklärt ihm, wie hier zu unterscheiden ist.

     

    2. Lösung

    Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers bis zu 60 EUR (brutto) steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR). Auch die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) stellt eine Bruttogrenze dar.

     

    Beachten Sie | Da der Bruttowert des Buchs 62,06 EUR (58 EUR x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

     

    Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 EUR pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze. Da die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 EUR/1,19 = 34,45 EUR).

     

    MERKE | Bei den Grenzen des § 6 Abs. 2, 2a EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter/Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 120 | ID 49437314

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