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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer/Buchführung

    Steuerliche Grenzwerte: Zählt der Brutto- oder der Nettowert?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Ist die Wertgrenze als Brutto- oder als Nettowert zu verstehen? Eine Frage, die in der Praxis häufig vorkommt und bei deren Beantwortung die nachfolgende Systematik herangezogen werden kann. |

     

    1. Lohnsteuerliche Grenzwerte

    Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grunds.ätzlich der Bruttowert. So sind z.B. Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers bis zu 40 EUR (brutto) als Aufmerksamkeiten steuerfrei. Auch die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (z.B. Benzingutscheine) stellt eine Bruttogrenze dar.

     

    Bei Betriebsveranstaltungen geht die Verwaltung von üblichen Zuwendungen des Arbeitgebers aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die (Brutto-)Freigrenze von 110 EUR nicht übersteigen. Auf einen möglichen Vorsteuerabzug des ausrichtenden Betriebs kommt es nicht an.

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