Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Gründung einer Nachhilfe-GbR mit Anmietung der Räume von einem Gesellschafter

    | Selbst die einfache Gründung einer GbR kann steuerliche Tücken haben. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn der GbR von einem Gesellschafter eine in seinem (Teil)Eigentum stehende Immobilie zur Nutzung überlassen wird. |

    1. Sachverhalt

    Lisa Müller und Beate Schmidt unterrichten seit Jahren nebenberuflich an einer Volkshochschule und haben bisher (berechtigterweise) den Übungsleiterfreibetrag genutzt. Die Lehrerinnen wollen sich nun (nebenberuflich) selbstständig machen und Nachhilfeleistungen für Schüler der 5. bis 10. Klasse anbieten. Die Unterrichtsräume (100 qm) sollen angemietet werden. Sie befinden sich im Einfamilienhaus (200 qm) der kinderlosen Eheleute Müller, die die Immobilie vor zwei Jahren gemeinsam für 500.000 EUR erworben haben.

     

     

     

    Die Lehrerinnen möchten von ihrem Steuerberater wissen, welche steuerlichen Folgen aus der GbR-Gründung resultieren.

    2. Lösung

    Zunächst ist festzuhalten, dass die steuerliche Vergünstigung in Form des Übungsleiterfreibetrags i.H. von 2.400 EUR entfällt. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind nämlich nur Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke begünstigt.

     

    2.1 Umsatzsteuer bei unterrichtenden Tätigkeiten

    Da die GbR eine Bildungseinrichtung i.S. des A 4.21.2 Abs. 2 UStAE betreibt, könnte die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen. Dies setzt jedoch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus. Das Bescheinigungsverfahren ist in A 4.21.5 UStAE näher geregelt.

     

    Hinweis | Gegebenenfalls sollte geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar und sinnvoll ist.

     

    2.2 Ertragsteuerliche Gesichtspunkte

    Die Nachhilfe-GbR stellt steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft dar (§ 18 Abs. 4 EStG i.V. mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte nach § 18 EStG sind Lisa Müller und Beate Schmidt zuzurechnen und im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagungen zu versteuern.

     

    Hinweis | Es wird nicht beanstandet, wenn bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit 25 % der Betriebseinnahmen (höchstens 614 EUR p.a.) als Betriebsausgaben angesetzt werden (H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH). Diese Pauschalierungsoption dürfte vorliegend indes nicht günstig sein, da die tatsächlichen Betriebsausgaben allein durch die Mietaufwendungen höher sein werden.

     

    Durch die mietweise Überlassung der Eheleute Müller an die Nachhilfe-GbR ist der betrieblich genutzte Grundstücksteil, der auf das Eigentum der Ehefrau entfällt, als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Betrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden (R 4.2 Abs. 12 EStR). Von untergeordnetem Wert ist ein Grundstücksteil dann, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV). Dieses Wahlrecht ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da die Bagatellgrenzen offensichtlich überschritten sind.

     

     

    Durch die Klassifizierung als Sonderbetriebsvermögen kommt es zu einer Einlage in das Betriebsvermögen der Nachhilfe-GbR. Die Bewertung der Einlage erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Grundsätzlich wäre die Einlage daher mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Da das Gebäude allerdings innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde, ist die Einlage (höchstens) mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

     

    Hinweis | Wurde das Gebäude vor der Einlage nicht zur Einkunftserzielung genutzt, sind fiktive AfA abzuziehen (R 6.12 Abs. 1 EStR).

     

    Praktische Konsequenz: 50 % der Mieteinnahmen stellen bei Georg Müller Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Gegenläufig kann er Werbungskosten für die überlassenen Räume geltend machen (AfA, Zinsen etc.). Die 50 % der Mietzahlungen, die auf Lisa Müller entfallen, sind hingegen Sonderbetriebseinnahmen. Die Aufwendungen stellen bei ihr Sonderbetriebsausgaben dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Frau Müller muss auf die Steuerverstrickung des auf sie entfallenen Anteils aufmerksam gemacht werden. Wird die GbR beendet, kommt es zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Sofern der Teilwert zu diesem Zeitpunkt (deutlich) höher ist als die fortgeführten Anschaffungskosten, kann dies zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Darüber hinaus sollten die Eheleute auf die Fälle des § 23 EStG aufmerksam gemacht werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 12 | ID 42391148

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents