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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Geldwerter Vorteil beim Pkw-Kauf: BFH eröffnet günstige Vorteilsberechnung

    | Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von neuen Pkw gewähren, können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Zu der Frage, wie der geldwerte Vorteil zu berechnen ist, hat sich der BFH jüngst in zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen geäußert ( BFH 26.7.12, VI R 27/11, Abruf-Nr. 123362 ; BFH 26.7.12, VI R 30/09, Abruf-Nr. 123363 ). Anhand eines praktischen Falls werden die aus der neuen Rechtsprechung resultierenden Folgen verdeutlicht. |

    1. Sachverhalt

    Arbeitnehmer A ist bei dem Automobilhändler B beschäftigt. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erwirbt A im Jahr 2012 ein Neufahrzeug zu einem (Brutto-)Preis i.H. von 40.000 EUR. Da der Pkw in den Ausstellungsräumen des B für 50.000 EUR (entspricht der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers) angeboten wird, erhält A einen 20 %igen Preisnachlass auf die UVP. Der durchschnittliche Rabatt für Endkunden beträgt 15 % auf die UVP (= 42.500 EUR).

     

    Frage: Wie hoch ist der geldwerte Vorteil des A?

    2. Lösung

    Ein Personalrabatt, den Automobilhändler (oder Automobilhersteller) ihren Arbeitnehmern beim Pkw-Kauf gewähren, gehört grundsätzlich als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn, wenn der Vorteil im Arbeitsverhältnis begründet ist. Sofern der Rabatt jedoch auch Dritten im normalen Geschäftsverkehr gewährt wird, fehlt es an einem Bezug zum Arbeitsverhältnis. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt daher nicht vor.

     

    2.1 Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Pkw-Personalrabatte werden grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG beurteilt. Als geldwerter Vorteil ist danach die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Kaufpreis und dem um 4 % geminderten Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, zugrunde zu legen. Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben jedoch steuerfrei, soweit sie den Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR nicht übersteigen.

     

    Bereits im Jahr 2009 hatte der BFH (17.6.09, VI R 18/07) entschieden, dass die UVP eines Automobilherstellers keine geeignete Grundlage (mehr) ist, um den geldwerten Vorteil zu bewerten. Die Finanzverwaltung hatte nur kurze Zeit später verfügt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn als Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird (BMF 18.12.09, IV C 5 - S 2334/09/10006 mit weiteren Einzelheiten zur Preisermittlung).

     

    In einem aktuellen Urteil hat der BFH nunmehr unmissverständlich darlegt, dass der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG derjenige ist, der am Ende der Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht und somit auch Rabatte umfasst (BFH 26.7.12, VI R 30/09).

     

    PRAXISHINWEIS| Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung ein Wahlrecht (BFH 26.7.12, VI R 27/11). Er kann den Vorteil entweder nach § 8 Abs. 3 EStG oder - im Rahmen der pauschalierten Besteuerung - nach § 8 Abs. 2 EStG (übliche Endpreise am Abgabeort, ohne Rabattfreibeträge) in Ansatz bringen. Angesichts dessen muss das Wahlrecht erst recht auch dem Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuerveranlagung zustehen. Liegt der vom Arbeitgeber geforderte Endpreis so weit über dem günstigsten Preis am Markt, dass der nach § 8 Abs. 3 EStG erfasste geldwerte Vorteil trotz Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag höher ist als der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG, kann der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten lassen.

     

    Beachten Sie | Nach Ansicht der Verwaltung entspricht ein solches Wahlrecht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Liegen die Voraussetzungen von Abs. 3 vor, so schließe dies die Anwendung von Abs. 2 aus (BMF 28.3.07, IV C 5 - S 2334/07/001, Nichtanwendungserlass zu BFH 5.9.06, VI R 41/02).

     

    2.2 Vergleichende Berechnung

    Die folgende Übersicht zeigt, dass die von der Verwaltung nicht beanstandete Berechnungsmethode (UVP wird um 80 % des durchschnittlichen Preisnachlasses gemindert) zu einem geldwerten Vorteil i.H. von 1.160 EUR führt, wohingegen nach der BFH-Sichtweise kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

     

    • Vergleichsrechnung
    BMF
    BFH

    UVP des Herstellers

    50.000 EUR

    50.000 EUR

    - durchschnittlicher Preisnachlass

    6.000 EUR

    (80 %)

    7.500 EUR

    (100 %)

    = Endpreis des B

    44.000 EUR

    42.500 EUR

    - Bewertungsabschlag 4 %

    1.760 EUR

    1.700 EUR

    = Geldwert des Fahrzeugs

    42.240 EUR

    40.800 EUR

    - gezahlter Preis des A

    40.000 EUR

    40.000 EUR

    - Rabattfreibetrag

    1.080 EUR

    800 EUR

    = zu versteuernder geldwerter Vorteil

    1.160 EUR

    0 EUR

    Hinweis | Für eine rechtssichere Ermittlung des geldwerten Vorteils bleibt derzeit nur zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zu den jüngsten BFH-Urteilen zeitnah Stellung bezieht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 30 | ID 37134640

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