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  • 07.08.2009 | Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Häusliche Arbeitszimmer: Aktuelle Rechtsprechung lässt wieder hoffen

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft. RiFG, Bielefeld

    Das häusliche Arbeitszimmer steht nicht erst seit der Gesetzesverschärfung ab 2007 immer wieder im Fokus der Rechtsprechung. Aktuell stehen Fragen zur Auslegung des komplizierten Tatbestandes des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift auf dem Prüfstand der FG und des BVerfG. Der Beitrag vermittelt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, die viele Steuerpflichtige wieder hoffen lässt.  

    1. Vorlagebeschluss des FG Münster vom 8.5.09

    Seit dem VZ 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Dies wird in der Praxis nur ausnahmsweise der Fall sein. Vom Abzug ausgeschlossen sind insbesondere die Steuerpflichtigen,  

     

    • die nur eine Tätigkeit ausüben und denen für einen Teilbereich dieser Tätigkeit kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lehrer) und

     

    • die von mehreren Tätigkeiten eine im Arbeitszimmer ausüben.

     

    Hinweis

    Für beide Fallgruppen galt bis zum VZ 2006 ein vom BVerfG gebilligter, der Höhe nach begrenzter Abzugsbetrag bis 1.250 EUR.  

     

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