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  • 01.12.2007 | Verwaltungsgericht Weimar

    Zweitwohnungsteuer für Studierende mit Hauptwohnsitz bei den Eltern

    Immer häufiger werden Studenten damit konfrontiert, dass sie für ihre Wohnung am Studienort Zweitwohnungsteuer zu zahlen haben. Nach dem Sachverhalt des Urteils des VG Weimar vom 27.9.06 (6 K 5509/04, Abruf-Nr. 070363) studierte der Steuerpflichtige im ersten Halbjahr 2004 in Weimar, hatte dort ein Studentenzimmer in einer Wohngemeinschaft und war mit Hauptwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Er wurde von der Stadt Weimar zur Zahlung einer Zweitwohnungsteuer von 84,50 EUR herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruch gab das VG Weimar seiner Klage statt. Der Sohn habe keinen Hauptwohnsitz im Kinderzimmer seines Elternhauses und damit entfalle eine Zweitwohnungsteuer. Er war weder tatsächlich noch rechtlich befugt, über sein ehemaliges Kinderzimmer in der Wohnung seiner Eltern sowie die dortige Küche, Waschgelegenheit und Toilette zu verfügen. Nicht das nur besuchsweise zurückkehrende Kind, sondern die Eltern haben in solchen Fällen die volle tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Zimmer. 

     

    Praxishinweis: Mit dieser überzeugenden Argumentation wird man sicherlich zahlreiche Zweitwohnungsteuerbescheide anfechten können. 

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 203 | ID 116341

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