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  • 10.05.2010 | Umsatzsteuer

    Grundstücksgemeinschaft: Keine Vorsteuer bei verdeckter Vollmacht

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft selbst dann erfüllt, wenn ein Gemeinschafter bei der Auftragsvergabe höchstpersönlich - also in verdeckter Vollmacht - aufritt. Der BFH (23.9.09, XI R 14/08, Abruf-Nr. 094151) erteilte dieser Sichtweise jedoch eine Absage.  

     

    Sachverhalt

    Die aus den Eheleuten EM und EF bestehende Grundstücksgemeinschaft vermietete ein mehrgeschossiges Gebäude zum Teil umsatzsteuerpflichtig. Bei den am Gebäude durchgeführten Umbauten und Modernisierungen war der EM sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch gegenüber dem Architekten und den Handwerkern nie ausdrücklich für die Gemeinschaft aufgetreten, sodass alle Korrespondenz- und Rechnungsunterlagen ausnahmslos an ihn adressiert waren.  

     

    Die Ehegatten gingen gleichwohl davon aus, dass der EM in Vollmacht für die Gemeinschaft handelte und machten somit den Vorsteuerabzug geltend. Diesen versagte das FA unter Hinweis auf das höchstpersönliche Auftreten des EM gegenüber den Auftragnehmern. Während die Gemeinschaft im Rechtsmittelverfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg Recht erhielt, versagte der BFH in der Revision den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die fehlende Leistungsbeziehung.  

     

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