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  • 11.05.2009 | Umsatzsteuer

    BFH: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Damit der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, müssen in der Rechnung Angaben über die Art der bezogenen Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten sein. Inwieweit die Leistungsbeschreibung konkretisiert werden muss, hatte der BFH zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass der Vorsteuerabzug eine umfängliche Leistungsbeschreibung in der Rechnung voraussetzt, sodass die Leistung zweifelsfrei identifiziert werden kann (BFH 8.10.08, V R 59/07, Abruf-Nr. 084031).

     

    Sachverhalt

    Die U-GmbH (U) - eine 100-prozentige Tochter der Holding-AG (H) - beschäftigte sich mit der Herstellung von Süßwaren. Im Streitjahr 1996 machte sie Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung geltend, die sie von der Niederlassung X der H erhalten hatte. Die Leistungsbeschreibung lautete: „Für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“. Weitere Leistungsangaben oder Verweise auf ergänzende Dokumente fehlten ebenso wie Angaben zum Geschäftsgegenstand der H bzw. Hinweise auf die Niederlassung X. Das FA bezweifelte, dass die H tatsächlich Leistungen gegenüber ihrer Tochtergesellschaft erbracht hatte. Dessen ungeachtet versagte es den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der unzureichenden Leistungsbeschreibung.  

     

    Im Klageverfahren ergänzte die U, dass sie von ihrer Muttergesellschaft technische Beratung und Betreuung betreffend der Anlagentechnik im Tagesgeschäft erhalten hat und legte ergänzende Dokumente vor. Das FG ließ den Vorsteuerabzug daraufhin zu. Die Richter stellten zwar fest, dass sich auch durch die ergänzenden Dokumente nicht im Detail ergibt, welche konkreten Leistungen (wann) durch die H ausgeführt worden sind. Die Erbringung von Kontroll-, Beratungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsleistungen hielt das FG aber für unzweifelhaft. Der BFH hob diese Entscheidung in der Revision wieder auf und wies die Klage der U ab.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH hielt die Rechnung aus zwei Gesichtspunkten für mangelhaft. Zum einen fehlte in der Rechnung die Angabe eines Leistungszeitpunktes, weil die Formulierung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ keine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht ermöglichte. Zum anderen bemängelten die Richter aber vor allem die nicht hinreichend genaue Beschreibung des Leistungsinhalts. Denn nach der ständigen Rechtsprechung muss eine Leistungsbeschreibung Angaben enthalten, die eine Identifizierbarkeit im Sinne einer eindeutigen und leicht nachprüfbaren Feststellung der konkreten Leistung ermöglichen. Dies war nach Ansicht des BFH vorliegend nicht der Fall. Bereits das Attribut technisch befanden sie als zu unspezifisch, da es eine Vielzahl unterschiedlichster Leistungsarten beinhalten kann. Das FG hatte sich in seiner Sichtweise einer gerade noch ausreichenden Leistungsbeschreibung durch eine BFH-Entscheidung bestätigt gesehen. Seinerzeit hatte der BFH (24.9.87 (V R 50/85) bei Überlassung von Arbeitnehmern für Montagearbeiten auch die Leistungsbeschreibung „Montage von Einbauschränken“ - also die Angabe des letztendlichen Leistungserfolges statt des eigentlichen Leistungsinhalts - als hinreichend konkret erachtet. Für die Richter aus München war dies im vorliegenden Fall nicht relevant, da weder die Leistung noch der Leistungserfolg hinreichend konkret beschrieben worden waren.  

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