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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Miete, Leasing & Co.: Rechnungsanforderungen bei Dauerleistungsverträgen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen (Dauerleistungsverhältnisse) nutzen die Vertragsparteien häufig den Vertrag als umsatzsteuerliche Rechnung. Ob die darin gemachten Ausführungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren. Jüngst hat sich der BFH (3.2.16, V B 35/15, Abruf-Nr. 184732) dazu geäußert, wie konkret der Leistungszeitpunkt bezeichnet sein muss.

     

    1. Sachverhalt

    Eine GmbH & Co. KG beschäftigte behinderte Menschen und führte Projektarbeiten durch. Aus der Tätigkeitsvergütung ihres Komplementärs machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Die Grundlage bildete ein Dauerleistungsvertrag. Das FA verwehrte allerdings den Vorsteuerabzug, weil es ernsthafte wirtschaftliche Aktivitäten ausschloss und lediglich Scheinaktivitäten unterstellte, um öffentliche Fördergelder zu „erschleichen“. Das FG München bestätigte den Vorsteuerausschluss, weil die notwendigen (Einzel-)Rechnungen fehlten. Die Revision ließ das FG nicht zu.

     

    Der BFH wies die von der GmbH & Co. KG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, da der Vorsteuerabzug zumindest im Ergebnis zu Recht versagt worden war. Denn dem Dauerleistungsvertrag und den zugehörigen Belegen fehlte es an einer Konkretisierung des jeweiligen (Teil-)Leistungszeitpunkts.

     

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