Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2005 | Überblick über mögliche Vergünstigungen

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Unter den Voraussetzungen der §§ 33 – 33c EStG können Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied als außergewöhnliche Belastungen (agB) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wobei es sich bei den §§ 33a – 33c EStG um Spezialregelungen handelt, die Vorrang vor § 33 EStG haben.  

     

    Überblick über die möglichen Vergünstigungen

     

    Unterhaltsauf-wendungen/ 

    Berufsaus- 

    bildungskosten  

    § 33a Abs. 1 EStG 

    Unterhaltsleistungen sind bis zu einem Höchstbetrag von maximal 7.680 EUR pro Kalenderjahr als agB abzugsfähig. Werden die Aufwendungen durch mehrere Steuerpflichtige getragen, ist eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend dem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen vorzunehmen (§ 33a Abs. 1 S. 6 EStG). Sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Kalenderjahr vorlagen, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung von je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat (§ 33a Abs. 4 EStG). 

     

    Beispiele für Unterhaltsleistungen sind Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Haushaltsgeschirr/-geräte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, unentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder auch die Unterbringung in einem Altersheim. Nicht zu den Unterhaltsleistungen gehören Krankheitskosten, Kosten der Unterbringung in einem Heim wegen Krankheit oder Behinderung (Achtung: Die Haushaltsersparnis fällt jedoch unter  

    § 33a Abs. 1 EStG – BMF 2.12.02, IV C 4 – S 2284 – 108/02). 

     

    Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen sind:  

    • Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten gegenüber der unterstützten Person, oder der unterstützten Person werden zum Unterhalt bestimmte öffentliche inländische Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt und
    • weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person haben für die unterstützte Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und
    • die unterstützte Person verfügt über kein oder nur ein geringes Vermögen (R 190 Abs. 2 EStR) und

     

    Einkünfte und Bezüge sowie bestimmte Ausbildungshilfen der unterstützten Person vermindern den Unterhaltshöchstbetrag, sofern sie 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 S. 4 EStG). Von den Bezügen einschließlich der Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln dürfen eine Kostenpauschale von 180 EUR oder die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden (R 180e Abs. 3 EStR). 

     

    Hinweis: Lebt die unterstützte Person im Ausland, sind § 33a Abs. 1 S. 5 EStG sowie die BMF-Schreiben vom 15.9.97, IV B 5 – S 2285 – 40/97 und vom 9.2.05 IV C 4 – S 2285 – 4/05 zu beachten.  

    Haushaltshilfe ohne Heimunterbringung 

    § 33a Abs. 3 S. 1 EStG 

    Aufwendungen in Höhe von maximal 624 EUR pro Kalenderjahr, bei Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung der unterstützten Person maximal 924 EUR, sind im Jahr steuerlich für eine Haushaltshilfe absetzbar. Sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Kalenderjahr vorlagen, ist eine zeitanteilige Kürzung von einem Zwölftel für jeden Kalendermonat vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 33a Abs. 4 EStG). Begünstigt ist die Tätigkeit einer Putzfrau, Haushälterin, Wirtschafterin und Köchin. Als hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis anerkannt wurden vom BFH auch Gartenpflegearbeiten durch eine Gartenbaufirma und die Tätigkeit einer Reinigungsfirma, die mit der Reinigung der Wohnung beauftragt wurde. Abgelehnt hingegen wurde die Tätigkeit einer gewerblichen Wäscherei. 

     

    Voraussetzungen: 

    • Haushaltshilfe auf Grund der Krankheit der unterstützen Person erforderlich und
    • bei der unterstützten Person handelt es sich um den Ehegatten oder ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 oder Abs. 6 S. 7 EStG oder eine unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG und
    • unterstütze Person lebt im Haushalt des Steuerpflichtigen und
    • die typisch hauswirtschaftlichen Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

    Haushaltshilfe bei  

    Heimunterbringung 

    § 33a Abs. 3 S. 2 EStG 

    Werden im Heim hauswirtschaftliche Dienstleistungen erbracht (Zimmerreinigung, Essenszubereitung oder Wäsche) können die darauf entfallenden Heimkosten ohne Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von maximal 624 EUR pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Unterbringung zur dauernden Pflege beträgt der Höchstbetrag maximal 924 EUR (zeitanteilige Kürzung, sofern Voraussetzungen nicht das ganze Kalenderjahr vorlagen, § 33a Abs. 4 EStG). 

     

    Voraussetzungen: 

    • Bei der unterstützten Person handelt es sich um den Ehegatten und
    • der Ehegatte ist in einem Heim oder zur dauernden Pflege untergebracht.

    Behinderten- 

    Pauschbetrag/ 

    Erhöhter  

    Behinderten- 

    Pauschbetrag 

    § 33b EStG 

     

     

    Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der dauernden Behinderung. Bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 310 EUR, bei einem Grad der Behinderung von 95 und 100 hingegen 1.420 EUR. Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 EUR.Bei dem Pauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, der höchste Grad der Behinderung im Kalenderjahr ist maßgebend (R 194 Abs. 7 EStR). Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen, im Falle des erhöhten Pauschbetrags zudem die Pflegeaufwendungen (Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt). Der Pauschbetrag steht i.d.R. der behinderten Person zu.  

     

    Eine Übertragung auf den Steuerpflichtigen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

     

    • Bei der behinderten Person handelt es sich um ein Kind, für das der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhält, und
    • das behinderte Kind nimmt den Pauschbetrag nicht in Anspruch.

     

    Erfolgt keine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf den Steuerpflichtigen, kann der Steuerpflichtige die von ihm getragenen typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht zusätzlich als agB nach § 33 EStG abziehen (§ 33b Abs. 5 S. 4 EStG). 

    Pflege- 

    Pauschbetrag  

    § 33b Abs. 6 EStG 

    Grundsätzlich beträgt der Pflege-Pauschbetrag 924 EUR im Kalenderjahr. Sofern die Pflege durch mehrere Personen im Veranlagungszeitraum erfolgt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 Sätze 1-5 EStG vorliegen, aufgeteilt. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung. 

     

    Voraussetzungen: 

    • Die gepflegte Person ist nicht nur vorübergehend hilflos (Hilflos ist eine Person im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf) und
    • der Steuerpflichtige erhält für die Pflege keine Einnahmen, wobei im Falle eines Kindes zu den Einnahmen nicht das empfangene Pflegegeld zählt, und
    • die Pflege erfolgt im Inland in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen und

     

    Beachte: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG übertragenen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden (R 194 Abs. 6 EStR). 

    Allgemeine  

    Billigkeitsregelung 

    des § 33 EStG 

    Nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für das behinderte Familienmitglied zwangsläufig erwachsen.Beispiele für derartigen typischen behinderungsbedingten Mehraufwand sind unter Umständen behinderungsbedingte Kfz-Kosten, Heilkuraufwendungen, außerordentliche Krankheitskosten, Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit oder auch eventuell Besuchsfahrten. Der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, kann, sofern die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 EStG erfüllt sind, als agB vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.  

     

    Voraussetzungen: 

    • Zwangsläufigkeit liegt vor, d.h., der Steuerpflichtige kann sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen, und
    • die getragenen Aufwendungen sind den Umständen nach notwendig und übersteigen nicht einen angemessen Betrag.

     

    Konkurrenz zu anderen Vorschriften: 

    • Im Falle eines behinderten Kindes, das den Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht hat, können keine weiteren behinderungsbedingten Mehraufwendungen (laufender Bedarf an Medikamenten auf Grund der Behinderung, Mehraufwand an Wäsche, Hilfsmittel wie Rollstuhl und Prothesen, ausschließlich behinderungsbedingte Einbauten in die Wohnung, die zu keinem Gegenwert führen) als agB berücksichtigt werden.Wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG beantragt, können zudem keine weiteren Pflegeaufwendungen als agB nach § 33 EStG berücksichtigt werden (R 188 Abs. 4 EStR).
    • Wird der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch genommen, scheidet ein Abzug der tatsächlich angefallenen Pflegekosten nach § 33 EStG aus.
     

    Besonderheiten bei einem behinderten Kind

    Tritt bei einer Person die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein und ist die Person wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sich selbst zu unterhalten, so wird sie nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG steuerlich ohne zeitliche Begrenzung als Kind berücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann für das ihm zuzurechnende behinderte Kind sämtliche steuerliche kindbedingte Vergünstigungen ohne zeitliche Begrenzung in Anspruch nehmen (z.B. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG, Berufsausbildungskosten nach § 33a Abs. 2 EStG, Kindergeld etc.). 

     

    Checkliste zu den Abzugsmöglichkeiten von Drittaufwendungen

     

    Ehegatte 

    Behindertes Kind i.S.d. EStG 

    Beh. Angehörige, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht 

    Sonstige beh. 

    Angehörige 

    (nicht gesetzl. unterhaltsber. gleichgestellte Person) 

    Unterhalts- 

    aufwendungen 

    § 33a Abs. 1  

    EStG 

    § 33a Abs. 1  

    EStG 

     

    Haushaltshilfe ohne Heimunterbringung 

    § 33a Abs. 3 S. 1 EStG 

    § 33a Abs. 3  

    EStG 

    § 33a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG 

     

    Haushaltshilfe bei 

    Heimunterbringung 

    § 33a Abs. 3 S. 2 EStG 

     

    Behinderten-Pauschbetrag 

    § 33b Abs. 5  

    EStG 

    Pflege-Pauschbetrag 

    § 33b Abs. 6  

    EStG 

    § 33b Abs. 6  

    EStG 

    § 33b Abs. 6  

    EStG 

    § 33b Abs. 6 EStG 

    agB mit Einzelnachweis 

    § 33  

    EStG 

    § 33  

    EStG 

    § 33  

    EStG 

    § 33  

    EStG 

     

     

    Gestaltungsspielräume

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents