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  • 01.08.2006 | Rentenbesteuerung

    Rentenbesteuerung: Escapeklausel nutzen

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Seit 2005 werden u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 v.H. erfasst. Wer jedoch nachweist, dass er bis zum 31.12.04 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit von der im Regelfall günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung profitieren (so genannte Escape- bzw. Öffnungsklausel).  

     

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Escapeklausel

    Es ist nicht erforderlich, dass die zeitliche Voraussetzung bei einem Versorgungsträger erfüllt ist. Auch müssen die 10 Jahre nicht unmittelbar aufeinander folgen. Für den Nachweis ist eine Bescheinigung des Versicherers notwendig. Dieser hat den Anteil der Rente in Prozenten auszuweisen, welcher der Öffnungsklausel unterliegt, d.h. der mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. Wird die zeitliche Komponente bei keinem Versorgungsträger allein, sondern in der Summe erfüllt, sind dem Finanzamt entsprechende Aufstellungen der Versorgungsträger einzureichen, welche Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Sollten die 10 Jahre bei einem Versorgungsträger erfüllt sein, so kann die Öffnungsklausel bei allen Renten, für die jeweils Bescheinigungen zur Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, angewendet werden.  

     

    Bei der Beurteilung des Überschreitens des Höchstbetrages gilt das so genannte „In-Prinzip“. D.h., es kommt darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden.  

     

    Antrag ist erforderlich

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