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  • 01.02.2006 | Private Veräußerungsgeschäfte

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 23 EStG ab 1999

    Das BVerfG hatte im März 2004 die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne für 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, eine Entscheidung für die Folgejahre aber offen gelassen. Der BFH (29.11.05, IX R 49/04, Abruf-Nr. 060209) sieht nun die beanstandeten strukturellen Vollzugsdefizite für 1999 als beseitigt an. Grund hierfür ist das im April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, wonach Finanzbehörden Konten und Depots, Errichtungs- und Auflösungstag sowie Kontoinhaber in Erfahrung bringen können. Für die Praxis ergeben sich durch das Urteil folgende Auswirkungen: 

     

    • Die Verwaltung wird die derzeitigen Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO aufheben, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
    • Aussetzungsanträge sollten zurückgenommen werden.
    • Sofern Gewinne in der Hoffnung auf die Verfassungswidrigkeit nicht deklariert wurden, ist über eine Selbstanzeige nachzudenken.
    • Positiv wirkt sich das Urteil auf Verluste ab 1999 aus. Diese können weiterhin wirksam verrechnet werden.
    • Sobald die technischen Schwierigkeiten beim Kontenabruf ausgeräumt sind, werden die Finanzämter dieses Mittel verstärkt zur Kontrolle einsetzen.

     

    Hinweis: Vor 1997 ist das Vollzugsdefizit trotz Einführung des Kontenabrufs weiterhin gegeben. Bescheide sind insoweit wegen laufender Verfahren offen zu halten (BVerfG, 2 BvR 359/05, 2 BvL 8/05, 2 BvL 12/05). 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 19 | ID 88213

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