BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 359/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

Instanzenzug: BFH VIII R 81/03 vom (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).

In der angefochtenen Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der in den Veranlagungszeiträumen 1988 und 1989 gültigen Fassung unter Bezug auf die Urteile des IX. Senats des - (BStBl II 2005 S. 26) und vom - IX R 26/03 - (BStBl II 2004 S. 995) u.a. mit der Begründung bejaht, die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, sei bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des (BVerfGE 84, 239) nicht erkannt worden. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1988 und 1989 wäre dem Gesetzgeber jedenfalls deshalb nicht zuzurechnen, weil die Voraussetzungen für die Gleichheit im Belastungserfolg zu jener Zeit noch nicht klargestellt waren (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 110, 94 <136>).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HFR 2006 S. 395 Nr. 4
QAAAB-87144