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  • 01.05.2007 | Oberfinanzdirektion Hannover

    Bescheinigungsmuster nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Das BMF hat in seinem Schreiben vom 3.11.06 in Textziffer 25 darauf hingewiesen, dass Mietern und Wohnungseigentümern nach § 35a EStG eine Steueranrechnung für in ihrer Jahres- bzw. Mietnebenkostenabrechnung aufgeführte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen zusteht (IV C4 – S 2296b – 60/06). In der Praxis stellte sich nun die Frage, wie Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften die begünstigten Aufwendungen bescheinigen sollen. 

     

    Bescheinigungsmuster sorgt für Klarheit

    Die Antwort auf die Frage gab die Oberfinanzdirektion Hannover in Form eines bundeseinheitlich abgestimmten Bescheinigungsmusters. In dieser Bescheinigung haben Verwalter oder Vermieter die begünstigten Aufwendungen getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen aufzuführen. Das Muster kann im Internet kostenlos unter www.ofd.niedersachsen.de heruntergeladen werden. In diesem Zusammenhang hat die Oberfinanzdirektion Hannover zusätzlich zahlreiche Fragen von Wohnungsverwaltern und Vermietern beantwortet. Insbesondere die folgenden Informationen rund um das Thema Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG dürften dabei von besonderem Interesse sein: 

     

    • Nachprüfung: Das Finanzamt kann den Vermieter oder den Verwalter dazu auffordern, die einzelnen Rechnungen und Kontoauszüge zu den bescheinigten Aufwendungen vorzulegen.

     

    • Fahrt- und Maschinenkosten: Neben den Arbeitskosten gibt es die Steueranrechnung auch für in der Rechnung ausgewiesene Fahrt- und Maschinenkosten.

     

    • Müllabfuhr: Aufwendungen für die Müllabfuhr sind nach § 35a EStG nicht begünstigt, weil die eigentliche Leistung der Müllabfuhr nicht das Leeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren, Entsorgen und Verwerten des Mülls ist.

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