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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Auch Mieter können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuermindernd geltend machen ‒ und zwar auch dann, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben (BFH 20.4.23, VI R 24/20, Abruf-Nr. 236254 ; BFH, PM Nr. 33/23 vom 13.7.23). |

     

    1. Sachverhalt

    Eheleute wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten die Eheleute die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. FA und FG Niedersachsen lehnten ab ‒ nicht aber der BFH.

     

    2. Entscheidung

    Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb) regelmäßig nicht selbst abschließen. Es reicht vielmehr aus, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

     

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