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  • 05.04.2011 | Neuregelung der Vorsorgepauschale

    Faktorverfahren vermeidet Vorauszahlungen

    Durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale häufen sich die Fälle, in denen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden (OFD Magdeburg, Mitteilung vom 27.1.11). Und zwar aus folgendem Grund: Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem VZ 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei der Veranlagung hingegen werden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Es kann also vorkommen, dass die Vorsorgepauschale höher ist als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Ist damit zu rechnen, dass die Jahressteuerschuld die Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt, kann das FA Vorauszahlungen festsetzen, um Nachzahlungen zu vermeiden.  

    Praxishinweis

    Eine Nachzahlung bzw. eine Festsetzung von Vorauszahlungen kann jedoch grundsätzlich dadurch vermieden werden, dass Eheleute auf die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren umsteigen. Im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V, gelingt mit dem Faktorverfahren nämlich fast eine Punktlandung, wodurch eine Festsetzung von Vorauszahlungen hinfällig wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 57 | ID 143624

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